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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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Beisitzenden nach Maßgabe des Abs. 2 allein. Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(4) Die Verhandlungen <strong>der</strong> Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Für Beisitzende und die<br />

Vorsitzende o<strong>der</strong> den Vorsitzenden gilt die Schweigepflicht gemäß § 22 MVG.EKD entsprechend.<br />

Diese gilt nicht gegenüber den benennenden Stellen.<br />

(5) Die Beschlüsse <strong>der</strong> Einigungsstelle sind schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen, von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Vorsitzenden zu unterschreiben und <strong>der</strong> Dienststellenleitung und <strong>der</strong> Mitarbeitervertretung<br />

bzw. <strong>der</strong> Gesamtmitarbeitervertretung zuzuleiten.<br />

§ 3 Zuständigkeit <strong>der</strong> Einigungsstelle<br />

(1) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss, ob die Voraussetzungen zum Abschluss,<br />

zur Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> zur Aufhebung einer Dienstvereinbarung zur Sicherung <strong>der</strong><br />

Leistungsangebote gegeben sind und ggf. über die inhaltliche Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

Dienstvereinbarung. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls entscheidet sie auch über die Fortschreibung <strong>der</strong><br />

Liste nach § 17 Absatz 7 AVR.<br />

(2) Nach Zuleitung des Beschlusses gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Dienstvereinbarung zur Sicherung<br />

<strong>der</strong> Leistungsangebote als abgeschlossen.<br />

§ 4 Kosten <strong>der</strong> Einigungsstelle<br />

(1) Die Kosten <strong>der</strong> Einigungsstelle trägt die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber.<br />

(2) Die Beisitzenden <strong>der</strong> Einigungsstelle, die <strong>der</strong> Einrichtung angehören, werden für ihre<br />

Tätigkeit in <strong>der</strong> Einigungsstelle freigestellt und erhalten für ihre Einigungsstellentätigkeit<br />

keine geson<strong>der</strong>te Vergütung. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 letzter Satz MVG.EKD entsprechend.<br />

(3) Die bzw. <strong>der</strong> Vorsitzende und die Beisitzenden <strong>der</strong> Einigungsstelle, die nicht zu den in<br />

Abs. 2 genannten Personen gehören, haben einen Anspruch auf Vergütung. Die nicht <strong>der</strong><br />

Einrichtung angehörenden Beisitzenden gelten als sachkundige Personen i. S. d. § 25<br />

MVG.EKD. Für ihre Kosten gilt § 30 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD bzw. die entsprechende Regelung<br />

des landeskirchlichen Mitarbeitervertretungsrechtes. Die Höhe <strong>der</strong> Vergütung <strong>der</strong><br />

bzw. des Vorsitzenden wird zwischen ihr bzw. ihm und <strong>der</strong> Dienstgeberin bzw. dem<br />

Dienstgeber festgelegt.<br />

(4) Für die Vergütung <strong>der</strong> Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gelten im Zweifel die durch<br />

Verordnung des Rats <strong>der</strong> Evangelischen Kirche in Deutschland für die Aufwandsentschädigung<br />

<strong>der</strong> Richter und Richterinnen <strong>der</strong> Kirchengerichte <strong>der</strong> Evangelischen Kirche in<br />

Deutschland festgelegten Sätze.<br />

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