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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 19a Kin<strong>der</strong>zuschlag<br />

(1) Kin<strong>der</strong>geldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis eines<br />

entsprechenden Bezuges für jedes Kind einen Kin<strong>der</strong>zuschlag in Höhe von 90,57 €.<br />

(2) Der Kin<strong>der</strong>zuschlag erhöht sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

mit Entgelt nach für das erste zu für jedes weitere zu berück-<br />

den Entgelt- berücksichtigende sichtigende Kind um<br />

gruppen Kind um<br />

EG 1 und 5,11 €, 25,56 €,<br />

EG 2<br />

EG 3 5,11 €, 20,45 €,<br />

EG 4 5,11 €, 15,34 €.<br />

Dies gilt nicht für Kin<strong>der</strong>, für die das Kin<strong>der</strong>geld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen<br />

abweichend von § 66 EStG o<strong>der</strong> § 6 BKGG bemessen wird; diese Kin<strong>der</strong> sind bei <strong>der</strong><br />

Feststellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu berücksichtigenden Kin<strong>der</strong> nicht mit zu zählen.<br />

(3) § 21 Abs. 1 findet Anwendung.<br />

(4) Der Kin<strong>der</strong>zuschlag wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das für den Bezug<br />

maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen<br />

an keinem Tag vorgelegen haben.<br />

Übergangsvorschrift:<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. März 2001 in einem Dienstverhältnis standen,<br />

das am 1. April 2001 zu demselben Dienstgeber bzw. <strong>der</strong>selben Dienstgeberin fortbesteht<br />

und bei denen die Voraussetzungen des § 19a AVR nicht erfüllt sind, erhalten eine persönliche<br />

Zulage in Höhe des Betrages, <strong>der</strong> ihnen am 31. März 2001 als Ortszuschlag <strong>der</strong><br />

Stufe 3 o<strong>der</strong> einer höheren Stufe zugestanden hat. Entsprechendes gilt bei Bezug des Sozialzuschlages<br />

gem. § 19a AVR a. F.<br />

Die persönliche Zulage entfällt o<strong>der</strong> min<strong>der</strong>t sich um den auf ein Kind entfallenden Teil,<br />

soweit <strong>der</strong> Mitarbeiterin o<strong>der</strong> dem Mitarbeiter für das betreffende Kind kein Kin<strong>der</strong>geld<br />

nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) o<strong>der</strong> dem Bundeskin<strong>der</strong>geldgesetz (BKKG)<br />

mehr zusteht o<strong>der</strong> ohne Berücksichtigung des § 64 o<strong>der</strong> § 65 EStG o<strong>der</strong> des § 3 o<strong>der</strong> § 4<br />

BKKG zustehen würde. Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Entgelterhöhungen,<br />

Stufensteigerungen und Höhergruppierungen, jedoch pro Anlass nicht mehr als 51,13 €,<br />

aufgezehrt.<br />

In Baden: Siehe Rundschreiben des Diakonischen Werkes Baden<br />

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