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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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als sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungsentgeltes einer bzw. eines Auszubildenden<br />

im ersten Ausbildungsjahr, übersteigen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach<br />

landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen<br />

werden. In den Fällen <strong>der</strong> Sätze 3 und 4 werden Beträge von weniger als 1,53 €<br />

nicht ausgezahlt.<br />

(2) – gestrichen –<br />

§ 10 – gestrichen –<br />

§ 11 Erholungsurlaub<br />

Auszubildende erhalten unter Fortzahlung <strong>der</strong> Bezüge Erholungsurlaub gemäß <strong>der</strong><br />

Anlage 6 bzw. 6a <strong>der</strong> AVR in <strong>der</strong> niedrigsten Entgeltstufe, wenn nicht eine für die<br />

bzw. den Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.<br />

§ 12 Familienheimfahrten<br />

(1) Hat die Schülerin bzw. <strong>der</strong> Schüler bei Beginn <strong>der</strong> Ausbildung das 18. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet und ist <strong>der</strong> Wohnort <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> bzw. des Erziehungsberechtigten<br />

so weit vom Ort <strong>der</strong> Ausbildungseinrichtung entfernt, dass die Schülerin<br />

bzw. <strong>der</strong> Schüler nicht täglich bis zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher<br />

außerhalb wohnen muss, werden ihr bzw. ihm für Familienheimfahrten vom Ort <strong>der</strong><br />

Ausbildungseinrichtung zum Wohnort <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> bzw. des Erziehungsberechtigten<br />

und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Die<br />

Höhe <strong>der</strong> Erstattung richtet sich nach den Kosten <strong>der</strong> Fahrkarte <strong>der</strong> jeweils niedrigsten<br />

Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beför<strong>der</strong>ungsmittels (im Eisenbahnverkehr<br />

ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens<br />

die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort. Möglichkeiten<br />

zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten o<strong>der</strong> Fahrkarten<br />

für Berufstätige) sind auszunutzen.<br />

(2) Soweit <strong>der</strong> bzw. dem Auszubildenden die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt<br />

gem. Abs. 1 erstattet werden, erhält sie bzw. er bei einer Entfernung des<br />

Wohnortes <strong>der</strong> Eltern, <strong>der</strong> bzw. des Erziehungsberechtigten vom Ort <strong>der</strong> Ausbildungsstätte<br />

für die Familienheimfahrt<br />

von mehr als 100 – 300 km 2 Ausbildungstage<br />

von mehr als 300 km 3 Ausbildungstage<br />

Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes. Bei beson<strong>der</strong>s ungünstigen<br />

Reiseverbindungen kann die bzw. <strong>der</strong> Auszubildende für einen weiteren<br />

Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalen<strong>der</strong>tage,<br />

an denen die bzw. <strong>der</strong> Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden<br />

wäre.<br />

§ 13 Freistellung vor Prüfungen<br />

(1) Der bzw. dem Auszubildenden ist vor <strong>der</strong> in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen<br />

Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei <strong>der</strong> Sechs- Tage-<br />

Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die<br />

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