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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Elternzeit einen noch bestehenden<br />

Resturlaub nach <strong>der</strong> Elternzeit im laufenden o<strong>der</strong> im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.<br />

Anmerkung zu Abs. 10:<br />

(1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle <strong>der</strong> letzten 13 Wochen die letzten 3<br />

abgerechneten Monate.<br />

(2) Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrensweise<br />

gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen<br />

festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgen<strong>der</strong> Berechnungsformel durch einen „Aufschlag“<br />

für jeden Urlaubstag berücksichtigt:<br />

Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche:<br />

unständige Bezüge <strong>der</strong> letzten<br />

13 Wochen bzw. <strong>der</strong> letzten Urlaubstage, an<br />

3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub<br />

––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet<br />

78 werden müssen<br />

Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche:<br />

unständige Bezüge <strong>der</strong> letzten<br />

13 Wochen bzw. <strong>der</strong> letzten Urlaubstage, an<br />

3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub<br />

––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet<br />

65 werden müssen<br />

(3) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als<br />

Entgeltkürzungen bei <strong>der</strong> Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In diesem<br />

Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zuschüsse,<br />

und <strong>der</strong> Divisor <strong>der</strong> Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende Anzahl<br />

<strong>der</strong> Krankheitstage.<br />

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