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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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- ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsän<strong>der</strong>ungen<br />

- mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits<br />

beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres<br />

abgeschlossen werden<br />

- ohne Erträge aus <strong>der</strong> Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus <strong>der</strong> Bildung<br />

von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB<br />

- bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufen<strong>der</strong> Kosten regelmäßig und betriebsüblich<br />

Spenden einsetzen, mit Spenden in <strong>der</strong> entsprechenden Höhe<br />

- mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten<br />

- ohne die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten o<strong>der</strong> festgelegten<br />

Investitionskostenerstattungen o<strong>der</strong> -vergütungen bis zu einer Höhe<br />

von 3% <strong>der</strong> Erträge.<br />

negativ ist.<br />

Anmerkung:<br />

Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne<br />

des Abs. 3 Satz 3 ist eine organisatorische Einheit <strong>der</strong> Einrichtung zu verstehen, für<br />

die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann.<br />

Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller<br />

buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen<br />

gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die<br />

Zuordnung einer organisatorischen Einheit <strong>der</strong> Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil<br />

einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.<br />

Übergangsregelung:<br />

Hat die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter nicht für den ganzen Zeitraum Januar bis<br />

Oktober 2007 Bezüge erhalten wegen<br />

a) <strong>der</strong> Ableistung von Grundwehrdienst o<strong>der</strong> Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember<br />

entlassen worden ist und nach <strong>der</strong> Entlassung die Arbeit unverzüglich<br />

wie<strong>der</strong> aufgenommen hat,<br />

b) <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,<br />

c) <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt<br />

<strong>der</strong> Elternzeit Anspruch auf Bezüge o<strong>der</strong> auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

bestanden hat,<br />

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