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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 30 Ordentliche Kündigung<br />

X. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES<br />

(1) Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien nach vorheriger<br />

schriftlicher Kündigung gelöst werden.<br />

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a)<br />

bis zu 1 Jahr 1 Monat<br />

zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>monats,<br />

nach einer Beschäftigungszeit<br />

von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,<br />

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,<br />

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,<br />

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,<br />

von mindestens 12 Jahren 6 Monate<br />

zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>vierteljahres.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Probezeit kann das Dienstverhältnis je<strong>der</strong>zeit mit einer Frist von zwei Wochen<br />

zum Ende eines Kalen<strong>der</strong>tages gekündigt werden.<br />

Zum Ende <strong>der</strong> Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter das Dienstverhältnis<br />

nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalen<strong>der</strong>tages<br />

kündigen.<br />

(2) Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf <strong>der</strong> im Dienstvertrag kalen<strong>der</strong>mäßig<br />

bestimmten Frist (zeitliche Befristung) o<strong>der</strong> mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten<br />

Ereignisses (Zweckbefristung).Befristete Dienstverhältnisse können auch vor ihrem nach<br />

Satz 1 zu bestimmenden Ende gekündigt werden. Innerhalb <strong>der</strong> Probezeit kann das befristete<br />

Beschäftigungsverhältnis je<strong>der</strong>zeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines<br />

Kalen<strong>der</strong>tages gekündigt werden.<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für<br />

zweckbefristete und zeitlich befristete Dienstverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit<br />

bis zu sechs Monaten 2 Wochen<br />

zum Ende eines Kalen<strong>der</strong>tages,<br />

nach einer Beschäftigungszeit<br />

von mehr als sechs Monaten 1 Monat,<br />

von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren 6 Wochen<br />

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