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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geän<strong>der</strong>ter Voraussetzungen<br />

(1) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) erhält die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter vom Beginn<br />

des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grundentgelt aus <strong>der</strong><br />

höheren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend <strong>der</strong> Basisstufe, wobei das bisherige<br />

Entgelt nicht unterschritten werden darf.<br />

(2) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhält die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter vom Beginn<br />

des auf die Wirksamkeit <strong>der</strong> Herabgruppierung folgenden Monats an, das Grundentgelt<br />

aus <strong>der</strong> niedrigeren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend <strong>der</strong> Basisstufe.<br />

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