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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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XI. ÜBERGANGSGELD<br />

§ 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter, die bzw. <strong>der</strong> am Tage <strong>der</strong> Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von mindestens fünf Jahren<br />

bei <strong>der</strong>selben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber gestanden hat, erhält beim<br />

Ausscheiden ein Übergangsgeld.<br />

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn<br />

a) die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,<br />

b) die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter gekündigt hat,<br />

c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 34) beendet ist,<br />

d) die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes<br />

erhält,<br />

e) die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet,<br />

in dem von <strong>der</strong> Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine Geldzahlung ohne<br />

Arbeitsleistung zugebilligt wird,<br />

f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit Einkommen<br />

verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,<br />

g) die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter eine ihr bzw. ihm nachgewiesene Arbeitsstelle<br />

ausgeschlagen hat, <strong>der</strong>en Annahme ihr bzw. ihm billigerweise zugemutet<br />

werden konnte,<br />

h) <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages<br />

<strong>der</strong> sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines<br />

Versicherungsfalles im Sinne <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente<br />

o<strong>der</strong> vergleichbare Leistung gewährt wird o<strong>der</strong> die Anwartschaft<br />

auf eine dieser Leistungen gesichert ist,<br />

i) die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente<br />

aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>der</strong> Leistungen aus einer Versicherung<br />

o<strong>der</strong> Versorgung erhält o<strong>der</strong> beanspruchen kann, zu <strong>der</strong> die Dienstgeberin<br />

bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Arbeitgeberin bzw. ein an<strong>der</strong>er<br />

Arbeitgeber, die bzw. <strong>der</strong> die AVR o<strong>der</strong> eine Arbeitsvertragsgrundlage<br />

wesentlich gleichen Inhalts (z. B. BAT) anwendet, Mittel ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

beigesteuert hat.<br />

(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld gewährt, wenn<br />

1. die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter wegen<br />

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,<br />

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