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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 45 Ausschlussfristen<br />

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach<br />

den §§ 12 und 13 gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Entgelt<br />

(§§ 14 bis 19a) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit<br />

schriftlich geltend gemacht werden.<br />

(2) An<strong>der</strong>e Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR<br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmen.<br />

(3) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung <strong>der</strong> Ansprüche aus,<br />

um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.<br />

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