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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 13 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit<br />

(1) Wird <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine an<strong>der</strong>e, von ihr bzw.<br />

ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer<br />

höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens<br />

einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalen<strong>der</strong>monat, in dem sie bzw.<br />

er mit <strong>der</strong> ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden<br />

vollen Kalen<strong>der</strong>monat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. Die persönliche Zulage<br />

bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in <strong>der</strong> höheren und<br />

in <strong>der</strong>jenigen Gruppe, in <strong>der</strong> die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter eingruppiert ist.<br />

(2) Wird <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine an<strong>der</strong>e, von ihr bzw.<br />

ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer<br />

höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als<br />

drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage<br />

gemäß Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Frist und für jeden folgenden vollen<br />

Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> weiteren Vertretung. Bei Berechnung <strong>der</strong> Frist sind bei mehreren<br />

Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.<br />

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