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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 11a Beschäftigungszeit<br />

IV. BESCHÄFTIGUNGSZEIT<br />

(1) Beschäftigungszeit ist die bei <strong>der</strong>selben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber in<br />

einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. Ist die<br />

Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden o<strong>der</strong> auf ihren bzw.<br />

seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem<br />

Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er<br />

das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>der</strong> wegen<br />

Unfähigkeit zur Fortsetzung <strong>der</strong> Arbeit infolge einer Körperbeschädigung o<strong>der</strong> einer in<br />

Ausübung o<strong>der</strong> infolge <strong>der</strong> Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat o<strong>der</strong> die<br />

Nichtanrechnung <strong>der</strong> Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen<br />

würde.<br />

(2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden <strong>der</strong><br />

Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei <strong>der</strong> Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach<br />

Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Einrichtung die<br />

AVR o<strong>der</strong> den AVR entsprechende Regelungen galten.<br />

Son<strong>der</strong>regelung AVR – Fassung Ost – :<br />

Anmerkungen:<br />

1. Ausbildungszeiten auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Vereinbarung über die Ausbildung von<br />

mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesundheits-<br />

und Sozialeinrichtungen in <strong>der</strong> DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2.<br />

Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten.<br />

2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z.B.<br />

<strong>Diakonie</strong>pfleger) gelten als Beschäftigungszeiten.<br />

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