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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 8 Abfindung<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter, die bzw. <strong>der</strong> auf Veranlassung <strong>der</strong> Dienstgeberin<br />

bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen o<strong>der</strong> aufgrund einer<br />

Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis<br />

ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgen<strong>der</strong> Tabelle eine Abfindung:<br />

Beschäftigungszeit bis zum vollendeten nach vollendetem<br />

(§ 11a AVR) 40. Lebensjahr 40. 45. 50. 55.<br />

Lebensjahr<br />

___________________________________________________________________<br />

Monatsbezüge<br />

___________________________________________________________________<br />

3 Jahre - 2 2 3 3<br />

5 Jahre 2 3 3 4 5<br />

7 Jahre 3 4 5 6 7<br />

9 Jahre 4 5 6 7 9<br />

11 Jahre 5 6 7 9 11<br />

13 Jahre 6 7 8 10 12<br />

15 Jahre 7 8 9 11 13<br />

___________________________________________________________________<br />

Monatsbezug ist <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus dem Entgelt<br />

(§ 14 Abs. 1) im letzten Kalen<strong>der</strong>monat vor dem Ausscheiden zugestanden hat<br />

o<strong>der</strong> zugestanden hätte.<br />

(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />

Hat die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber das Dienstverhältnis gekündigt,<br />

wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung <strong>der</strong> Kündigungsschutzklage<br />

abgelaufen ist o<strong>der</strong>, falls die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter Kündigungsschutzklage<br />

erhoben hat, endgültig feststeht, dass die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter ausgeschieden ist.<br />

(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn<br />

a) die Kündigung aus einem von <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu<br />

vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes<br />

entgegen § 4 Abs. 5, Ablehnung <strong>der</strong> Fortbildung bzw. Umschulung entgegen<br />

§ 5) erfolgt ist o<strong>der</strong><br />

b) die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Dienstgeberin<br />

bzw. dem Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden<br />

ist, weil sie bzw. er von einer an<strong>der</strong>en Dienstgeberin bzw. einem<br />

an<strong>der</strong>en Dienstgeber in den diakonischen, kirchlichen o<strong>der</strong> öffentlichen<br />

übernommen wird.<br />

(4) Neben <strong>der</strong> Abfindung steht Übergangsgeld nicht zu.<br />

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