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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem Entgelt (§ 14<br />

Abs. 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde<br />

a) für Überstunden in den Entgeltgruppen<br />

EG 1 bis EG 3 30 v. H.,<br />

EG 4 bis EG 7 25 v. H.,<br />

EG 8 20 v. H.,<br />

EG 9 bis EG 13, EG A 1 bis EG A 3 15 v. H.,<br />

b) für Arbeit an Sonntagen<br />

EG 1 bis EG 3 30 v. H.,<br />

EG 4 bis EG 13, EG A 1 bis EG A 3 25 v. H.,<br />

c) für Arbeit an<br />

aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und<br />

am Pfingstsonntag 35 v. H.,<br />

bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen<br />

d) – gestrichen –<br />

50 v. H.,<br />

e) für Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4 15 v.H.<br />

des Stundenentgeltes<br />

f) für Arbeit an Samstagen in <strong>der</strong> Zeit von 13.00<br />

bis 20.00 Uhr 0,64 €.<br />

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis c)<br />

und f) wird nur <strong>der</strong> jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.<br />

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) wird nicht gezahlt neben Zulagen,<br />

Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten<br />

ist.<br />

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>der</strong> geleisteten Arbeit und für die Zeit<br />

<strong>der</strong> Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit <strong>der</strong> innerhalb <strong>der</strong><br />

Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden<br />

gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b), c), e) und f) gezahlt.<br />

Die Unterabs. 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird nicht gezahlt für Bürodienst, <strong>der</strong> sonst<br />

üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte,<br />

für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt<br />

wird.<br />

(3) Das Stundenentgelt i. S. d. Abs. 1 ist für jede Entgeltgruppe in <strong>der</strong> Anlage 9 bzw. für<br />

Ärztinnen und Ärzte im Anhang 2 zu Anlage 8a festgelegt. Überstundenentgelt ist <strong>der</strong> auf<br />

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