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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 39 Bemessung des Übergangsgeldes<br />

(1) Das Übergangsgeld wird nach dem <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter am Tage vor<br />

dem Ausscheiden zustehenden Entgelt (§§ 14 bis 19a) bemessen. Ist für diesen Tag kein<br />

Entgelt zu zahlen, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgelt bemessen, das <strong>der</strong> Mitarbeiterin<br />

bzw. dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden<br />

zugestanden hätte.<br />

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr <strong>der</strong> dem Ausscheiden vorangegangenen<br />

Zeiten, die seit <strong>der</strong> Vollendung des 18.Lebensjahres in einem o<strong>der</strong> mehreren ohne<br />

Unterbrechung aneinan<strong>der</strong> gereihten Beschäftigungsverhältnissen im Dienst bei einer<br />

evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>der</strong> in einer Einrichtung, die einem<br />

Diakonischen Werk angeschlossen ist, zurückgelegt sind, ein Viertel des letzten Monatsentgeltes,<br />

höchstens jedoch das Vierfache dieses Monatsentgeltes.<br />

(3) Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt je<strong>der</strong> zwischen den Beschäftigungsverhältnissen<br />

liegende, einen o<strong>der</strong> mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier<br />

Werktage – umfassen<strong>der</strong> Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als<br />

Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter in dem zwischen<br />

zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war<br />

o<strong>der</strong> die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an<strong>der</strong>en Ort benötigt wurde.<br />

(4) Wurde <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld o<strong>der</strong> eine Abfindung<br />

gewährt, so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei <strong>der</strong> Bemessung des Übergangsgeldes<br />

unberücksichtigt.<br />

(5) Werden <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende<br />

Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen<br />

Mitteln, Renten aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 38<br />

Abs. 2 Buchst. i) fallen, o<strong>der</strong> Renten o<strong>der</strong> vergleichbare Leistungen einer ausländischen<br />

Versicherungsträgerin bzw. eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt o<strong>der</strong> hätte<br />

die Mitarbeiterin, die nicht unter § 38 Abs. 3 Nr.2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung<br />

nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld o<strong>der</strong> Arbeitslosenhilfe,<br />

so erhält sie bzw. er ohne Rücksicht darauf, ob die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong><br />

Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten<br />

Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.<br />

Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht<br />

a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,<br />

b) <strong>der</strong> nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende<br />

Unfallausgleich o<strong>der</strong> Hilflosigkeitszuschlag,<br />

c) Unfallrenten nach dem SGB VII,<br />

d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung <strong>der</strong> Opfer <strong>der</strong> nationalsozialistischen<br />

Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden<br />

Gesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>), soweit sie an Verfolgte o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Hinterbliebene<br />

als Entschädigungen für Schaden an Leben o<strong>der</strong> an Körper o<strong>der</strong> Gesundheit<br />

geleistet werden,<br />

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