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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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(2) Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen,<br />

auf Urlaubsentgelt o<strong>der</strong> auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalen<strong>der</strong>monats,<br />

wird nur <strong>der</strong> Teil gezahlt, <strong>der</strong> auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne<br />

Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche<br />

Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermin<strong>der</strong>t. Für die Ermittlung des<br />

auf eine Stunde anfallenden Anteils des Entgeltes gilt § 9b Abs. 8 Satz 3.<br />

(3) Än<strong>der</strong>t sich im Laufe des Kalen<strong>der</strong>monats die Höhe des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und<br />

<strong>der</strong> in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend.<br />

(4) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in <strong>der</strong> die<br />

Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen<br />

sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Brutto- o<strong>der</strong> Nettobeträge,<br />

bedarf es keiner erneuten Abrechnung.<br />

(5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter wegen des Bezuges von Altersruhegeld,<br />

Erwerbsunfähigkeitsrente o<strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrente aus und verzögert sich die<br />

Rentenzahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchs ein Vorschuss auf die<br />

Rente zu gewähren.<br />

(6) Ergibt sich bei <strong>der</strong> Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens<br />

0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.<br />

Anmerkungen:<br />

1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch pauschalierte Zuschläge<br />

gemäß § 20a Abs. 4, Abs. 11 <strong>der</strong> Anlage 8 und § 5 <strong>der</strong> Anlage 7a.<br />

2. Bei <strong>der</strong> Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong><br />

Dienstgeber in begründeten Fällen statt des 15. eines Monats als Zahltag den Letzten<br />

eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.<br />

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