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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG<br />

§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

(1) Die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversorgungseinrichtung,<br />

die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen<br />

Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. Erfüllt die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong><br />

Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit<br />

einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu<br />

vertreten, so hat sie bzw. er eine an<strong>der</strong>e angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung<br />

(z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen.<br />

(2) Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versicherungspflicht<br />

in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw.<br />

ein Mitarbeiter von <strong>der</strong> Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so<br />

kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer an<strong>der</strong>en<br />

berufsständischen Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser<br />

Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber<br />

an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter nicht von <strong>der</strong> Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.<br />

(3) Die auf die von <strong>der</strong> Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn-<br />

und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber bis zu einer Umlage von<br />

1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern<br />

in Höhe von 20 v. H. besteht.<br />

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