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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 41 Werkdienstwohnungen<br />

XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewiesene<br />

Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor<strong>der</strong>n. Im Übrigen<br />

gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich <strong>der</strong> Abs. 2 und 3 die<br />

beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.<br />

(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung<br />

von <strong>der</strong> Dienststelle Energie o<strong>der</strong> Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen<br />

Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht <strong>der</strong> allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt<br />

wird.<br />

(3) Beim Tode <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung<br />

zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis<br />

zu sechs Monaten <strong>der</strong> Ehefrau bzw. dem Ehemann, <strong>der</strong> eingetragene Lebenspartnerin<br />

bzw. dem eingetragenen Lebenspartner o<strong>der</strong> den Kin<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,<br />

für die <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>zuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe <strong>der</strong> im Bereich<br />

<strong>der</strong> Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.<br />

Die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine<br />

an<strong>der</strong>weitige Unterbringung <strong>der</strong> Hinterbliebenen mit zu bemühen.<br />

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