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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 26a Sterbegeld<br />

(1) Beim Tode <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, die bzw. <strong>der</strong> sich nicht im Son<strong>der</strong>urlaub<br />

nach § 29 Abs. 3 o<strong>der</strong> § 29a Abs. 1 bis 6 befunden hat und <strong>der</strong>en bzw. dessen<br />

Dienstverhältnis zur Zeit ihres bzw. seines Todes nicht nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 geruht<br />

hat, erhalten<br />

Sterbegeld.<br />

a) die überlebende Ehefrau bzw. <strong>der</strong> überlebende Ehemann o<strong>der</strong> <strong>der</strong> über-<br />

lebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene<br />

Lebenspartnerin<br />

b) die Abkömmlinge <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,<br />

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf<br />

Antrag zu gewähren<br />

a) Verwandten <strong>der</strong> aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

Stiefkin<strong>der</strong>n, wenn sie zur Zeit des Todes <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters<br />

mit dieser bzw. diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben o<strong>der</strong><br />

wenn die Verstorbene bzw. <strong>der</strong> Verstorbene ganz o<strong>der</strong> überwiegend ihre Ernährerin<br />

bzw. ihr Ernährer gewesen ist,<br />

b) sonstigen Personen, die die Kosten <strong>der</strong> letzten Krankheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bestattung<br />

getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.<br />

(3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalen<strong>der</strong>tage des Sterbemonats und für weitere<br />

zwei Monate das Urlaubsentgelt (§ 28 Abs. 10) <strong>der</strong> bzw. des Verstorbenen gewährt. Die<br />

Höhe des Urlaubsentgeltes bei Teilzeitarbeit während <strong>der</strong> Elternzeit ist aufgrund <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

Arbeitszeit unmittelbar vor Beginn <strong>der</strong> Elternzeit zu berechnen.<br />

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.<br />

(4) Sind an die Verstorbene bzw. den Verstorbenen Bezüge o<strong>der</strong> Vorschüsse über den<br />

Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.<br />

(5) Die Zahlung an eine bzw. einen <strong>der</strong> nach Abs. 1 o<strong>der</strong> Abs. 2 Berechtigte bzw. Berechtigten<br />

bringt den Anspruch <strong>der</strong> übrigen gegenüber <strong>der</strong> Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber<br />

zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Abs. 1 o<strong>der</strong> 2 nicht vorhanden, werden über<br />

den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefor<strong>der</strong>t.<br />

(6) Wer den Tod <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat<br />

keinen Anspruch auf Sterbegeld.<br />

(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Abs. 1 o<strong>der</strong><br />

Abs. 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 27)<br />

erhalten.<br />

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