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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 31 Son<strong>der</strong>regelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

(1) Das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, <strong>der</strong> bzw. dem gegenüber<br />

die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3), kann auch<br />

in den nachfolgenden beson<strong>der</strong>en Fällen gekündigt werden.<br />

(2) Ist die Weiterbeschäftigung <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters deshalb nicht mehr<br />

möglich, weil die Dienststelle o<strong>der</strong> Einrichtung, in <strong>der</strong> sie bzw. er bisher tätig war, wesentlich<br />

eingeschränkt o<strong>der</strong> aufgelöst wird, so kann die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber<br />

das Dienstverhältnis kündigen:<br />

a) zum Zwecke <strong>der</strong> Herabgruppierung um eine Gruppe,<br />

b) mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw.<br />

dem Mitarbeiter eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit<br />

nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine<br />

Gruppe unter den Sätzen <strong>der</strong> bisherigen Gruppe liegt o<strong>der</strong> wenn die Voraussetzungen<br />

nach § 7 Abs. 1 vorliegen.<br />

(3) Die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ferner zum Zwecke<br />

<strong>der</strong> Herabgruppierung um eine Gruppe kündigen o<strong>der</strong> die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter<br />

an einen an<strong>der</strong>en Arbeitsplatz <strong>der</strong> Einrichtung unter gleichzeitiger Herabsetzung des<br />

Entgeltes um eine Gruppe versetzen, wenn die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter aus<br />

Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen<br />

zu erfüllen, für die sie bzw. er eingestellt ist und die die Voraussetzung für<br />

ihre bzw. seine Eingruppierung in die bisherige Gruppe bilden, und wenn an<strong>der</strong>e Arbeiten,<br />

die die Tätigkeitsmerkmale ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe erfüllen, nicht übertragen<br />

werden können. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsmin<strong>der</strong>ung<br />

a) durch einen Arbeitsunfall o<strong>der</strong> eine Berufskrankheit im Sinne <strong>der</strong> §§ 8, 9<br />

SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig gehandelt hat o<strong>der</strong><br />

b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme <strong>der</strong><br />

körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit<br />

von 20 Jahren beruht und die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

das 55. Lebensjahr vollendet hat.<br />

(4) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>vierteljahres.<br />

Lehnt die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu<br />

den ihr bzw. ihm angebotenen geän<strong>der</strong>ten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Dienstverhältnis<br />

mit Ablauf <strong>der</strong> Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst.<br />

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