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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 28a Dauer des Erholungsurlaubs<br />

(1) Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den Anlagen 6 und 6a. Die Dauer<br />

des Mindesturlaubs gemäß § 28 Abs. 5 Unterabs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen<br />

des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes.<br />

(2) – gestrichen –<br />

(3) – gestrichen –<br />

(4) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme<br />

des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermin<strong>der</strong>t sich für jeden vollen Kalen<strong>der</strong>monat<br />

eines Son<strong>der</strong>urlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 o<strong>der</strong> eines Ruhens des<br />

Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 um ein Zwölftel. Die Vermin<strong>der</strong>ung unterbleibt<br />

für drei Kalen<strong>der</strong>monate eines Son<strong>der</strong>urlaubs zum Zwecke <strong>der</strong> beruflichen Fortbildung,<br />

wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.<br />

(5) Arbeitstage sind alle Kalen<strong>der</strong>tage, an denen die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

dienstplanmäßig o<strong>der</strong> betriebsüblich zu arbeiten hat o<strong>der</strong> zu arbeiten hätte, mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt<br />

wird. Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalen<strong>der</strong>tag, an dem er begonnen hat,<br />

gilt als Arbeitstag <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tag, an dem <strong>der</strong> Schichtdienst begonnen hat.<br />

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig o<strong>der</strong> dienstplanmäßig<br />

im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>woche<br />

verteilt, erhöht sich <strong>der</strong> Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr<br />

um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.<br />

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig o<strong>der</strong> dienstplanmäßig<br />

im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>woche<br />

verteilt, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag<br />

im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.<br />

Wird die Verteilung <strong>der</strong> durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während<br />

des Urlaubsjahres auf Dauer o<strong>der</strong> jahreszeitlich bedingt vorübergehend geän<strong>der</strong>t, ist<br />

die Zahl <strong>der</strong> Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit<br />

maßgebende Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.<br />

Verbleibt nach <strong>der</strong> Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines<br />

Urlaubstages von 0,5 o<strong>der</strong> mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein<br />

Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.<br />

(6) Maßgebend für die Berechnung <strong>der</strong> Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das die Mitarbeiterin<br />

bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. Für die Urlaubsdauer <strong>der</strong><br />

Jugendlichen ist das Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend.<br />

(7) Der Bemessung des Urlaubs ist die Entgeltgruppe zugrunde zu legen, in <strong>der</strong> sich die<br />

Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung<br />

während des Urlaubsjahres die Entgeltgruppe, in <strong>der</strong> sie bzw. er bei <strong>der</strong> Einstellung<br />

eingruppiert worden ist.<br />

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