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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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) einer Körperbeschädigung, die sie bzw. ihn zur Fortsetzung <strong>der</strong> Arbeit unfähig<br />

macht,<br />

c) einer in Ausübung o<strong>der</strong> infolge ihrer bzw. seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,<br />

die ihre bzw. seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich<br />

herabsetzt,<br />

2. die Mitarbeiterin außerdem wegen<br />

a) Schwangerschaft,<br />

b) Nie<strong>der</strong>kunft in den letzten 3 Monaten<br />

gekündigt o<strong>der</strong> einen Auflösungsvertrag (§ 34) geschlossen hat.<br />

(4) Tritt die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, währenddessen<br />

sie bzw. er Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis<br />

ein o<strong>der</strong> wird ihr bzw. ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle<br />

nachgewiesen, <strong>der</strong>en Annahme ihr bzw. ihm billigerweise zugemutet werden kann, so<br />

steht ihr bzw. ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem sie bzw. er das neue Beschäftigungsverhältnis<br />

angetreten hat o<strong>der</strong> hätte antreten können, nicht zu.<br />

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