07.01.2013 Aufrufe

Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten o<strong>der</strong> abgegoltenen<br />

Urlaub auszuhändigen.<br />

(7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann <strong>der</strong> Urlaub<br />

bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des<br />

folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann <strong>der</strong> Urlaub aus dienstlichen o<strong>der</strong> betrieblichen<br />

Gründen o<strong>der</strong> wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er<br />

bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr<br />

festgelegter Urlaub auf Veranlassung <strong>der</strong> Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit<br />

nach dem 31.Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit<br />

nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September<br />

anzutreten.<br />

Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist <strong>der</strong> Urlaub spätestens<br />

bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.<br />

Urlaub, <strong>der</strong> nicht innerhalb <strong>der</strong> genannten Fristen angetreten ist, verfällt.<br />

(8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem<br />

Urlaubszweck wi<strong>der</strong>sprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch<br />

auf das Urlaubsentgelt für die Tage <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit.<br />

(9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw.<br />

er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage,<br />

an denen die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub<br />

nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs o<strong>der</strong>, falls die Krankheit länger dauert,<br />

nach Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.<br />

Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt.<br />

(10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das<br />

die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs<br />

erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehen<strong>der</strong> Natur, die während<br />

des Berechnungszeitraums o<strong>der</strong> des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen.<br />

Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen<br />

o<strong>der</strong> unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung<br />

des Urlaubsentgeltes außer Betracht.<br />

Anmerkung zu Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2:<br />

Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem<br />

Mitarbeiter, die bzw. <strong>der</strong> nach erfüllter Wartezeit in <strong>der</strong> zweiten Hälfte des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei <strong>der</strong> 5-Tage- Woche), so ist <strong>der</strong> gesetzliche<br />

Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20<br />

Arbeitstage bei <strong>der</strong> 5-Tage-Woche.<br />

Anmerkung zu Abs. 7:<br />

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf <strong>der</strong> mutterschutzrechtlichen<br />

Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im laufenden o<strong>der</strong> im<br />

nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber<br />

67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!