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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 40 Auszahlung des Übergangsgeldes<br />

(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage eines Monats gezahlt,<br />

erstmalig am letzten Tag des auf das Ausscheiden folgenden Monats. Die Auszahlung unterbleibt,<br />

bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor <strong>der</strong> Zahlung hat die<br />

Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Beträge nach § 39<br />

Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat sie bzw. er zu versichern, dass sie bzw. er keine an<strong>der</strong>e<br />

Beschäftigung angetreten hat.<br />

(2) Zu Siedlungszwecken o<strong>der</strong> zur Begründung o<strong>der</strong> zum Erwerb eines eigenen gewerblichen<br />

Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden.<br />

(3) Beim Tode <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird <strong>der</strong> noch nicht gezahlte Betrag<br />

an die Ehefrau bzw. den Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin bzw. den eingetragenen<br />

Lebenspartner o<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>zuschlag bezogen worden ist, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an eine nach<br />

Satz 1 Berechtigte bzw. einen nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch <strong>der</strong> übrigen<br />

gegenüber <strong>der</strong> Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zum Erlöschen.<br />

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