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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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(4) Für die nach Abs. 3 errechnete Arbeitszeit wird das Überstundenentgelt gezahlt. Überstundenentgelt<br />

i. S. d. Anlage 8 A ist das Überstundenentgelt nach Anlage 9 und für Ärztinnen<br />

und Ärzte nach dem Anhang 2 zu Anlage 8a.<br />

(4a) Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter erhält für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in<br />

<strong>der</strong> Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des<br />

Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a AVR. Dieser Zeitzuschlag<br />

kann nicht in Freizeit abgegolten werden.<br />

Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter erhält für die Zeit <strong>der</strong> Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub<br />

in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalen<strong>der</strong>jahr, sofern mindestens 144 Stunden<br />

<strong>der</strong> Bereitschaftsdienste kalen<strong>der</strong>jährlich in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen,<br />

zwei Arbeitstage pro Kalen<strong>der</strong>jahr, sofern mindestens 288 Stunden erreicht werden.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Bereitschaftsdienststunden entsprechend<br />

dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit<br />

zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres<br />

auf weniger als fünf Arbeitstage in <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>woche verteilt, ist <strong>der</strong> Zusatzurlaub in<br />

entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 28a Abs. 5 Sätze 3, 4 und 5 AVR zu ermitteln.<br />

(Absatz 4a wird gestrichen)<br />

Inkrafttreten: 1. Januar 2013<br />

(5) Die nach Abs. 3 errechnete Arbeitszeit kann bis zum Ende des dritten Kalen<strong>der</strong>monats<br />

auch durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für<br />

den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

nach Abs. 3 ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.<br />

(6) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede<br />

zum Dienstvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum<br />

Ende eines Kalen<strong>der</strong>halbjahres kündbar.<br />

(7) Für die Feststellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Bereitschaftsdienste im Sinne des Abs. 3 Buchst. b)<br />

und des Abs. 2 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des<br />

einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages o<strong>der</strong> innerhalb eines an<strong>der</strong>s eingeteilten<br />

gleich langen Zeitraumes (24-Stunden- Wechsel) vor, zwischen o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> dienstplanmäßigen<br />

Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst.<br />

Werden die innerhalb des 24-Stunden-Wechsels anfallenden Bereitschaftszeiten<br />

nicht von <strong>der</strong>selben Mitarbeiterin bzw. demselben Mitarbeiter geleistet o<strong>der</strong> wird innerhalb<br />

von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als<br />

ein Bereitschaftsdienst.<br />

(8) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung <strong>der</strong> Dienstgeberin<br />

bzw. des Dienstgebers außerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit an einer <strong>der</strong><br />

Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die<br />

Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber darf Rufbereitschaft<br />

nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.<br />

Leistet die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter in <strong>der</strong> Regel nur Rufbereitschaft und nicht<br />

auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalen<strong>der</strong>monat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften<br />

angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung <strong>der</strong><br />

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