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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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<strong>der</strong> Arbeitsrechtlichen Kommission Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung in<br />

einer Dienstvereinbarung festgelegt werden.<br />

(2) Personalkostenreduzierungen können nur vorgenommen werden, wenn die Einrichtung<br />

ein Konzept zur Zukunftssicherung <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> eines wirtschaftlich<br />

selbständig arbeitenden Teiles <strong>der</strong> Einrichtung vorlegt. In dem Zukunftssicherungskonzept<br />

muss schlüssig dargelegt werden, dass<br />

a) <strong>der</strong> Bestand <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden<br />

Teiles <strong>der</strong> Einrichtung gesichert werden kann und<br />

b) die Einrichtung o<strong>der</strong> ein wirtschaftlich selbständig arbeiten<strong>der</strong> Teil <strong>der</strong><br />

Einrichtung nach Ablauf <strong>der</strong> Notlagenregelung die uneingeschränkte<br />

Anwendung <strong>der</strong> AVR sicherstellen kann.<br />

(3) Die Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung sind einzuschränken o<strong>der</strong> aufzuheben,<br />

soweit diese nicht mehr zur Überwindung <strong>der</strong> Notlage im Sinne von § 1 erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind. Die Entscheidung über die Erfor<strong>der</strong>lichkeit treffen Dienststellenleitung<br />

und Mitarbeitervertretung. Im Falle <strong>der</strong> Nichteinigung entscheidet auf Antrag <strong>der</strong><br />

Dienststellenleitung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitarbeitervertretung die Arbeitsrechtliche Kommission.<br />

§ 3 Dienstvereinbarung<br />

(1) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 2 ist, dass<br />

die Dienststellenleitung <strong>der</strong> Mitarbeitervertretung vor Abschluss <strong>der</strong> Dienstvereinbarung<br />

die wirtschaftliche Situation <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> eines wirtschaftlich selbständig<br />

arbeitenden Teiles <strong>der</strong> Einrichtung darlegt. Dazu sind <strong>der</strong> Mitarbeitervertretung die<br />

dafür erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen zu übergeben und die unmittelbare Unterrichtung<br />

durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. Der Sachverständige ist in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung von § 22 MVG.EKD zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Dienststellenleitung<br />

und Mitarbeitervertretung haben vor Abschluss <strong>der</strong> Dienstvereinbarung<br />

zu prüfen, ob es an<strong>der</strong>e Möglichkeiten zur Überwindung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Notlage<br />

gibt.<br />

(2) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden<br />

1. die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses zwischen Mitarbeitervertretung<br />

und Leitung, in dem laufend die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Notlage beraten wird. Der Ausschuss hat während <strong>der</strong><br />

Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung <strong>der</strong> Personalkosten in <strong>der</strong> vereinbarten Höhe<br />

notwendig ist. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dienststellenleitung und die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Mitarbeitervertretung des Ausschusses sind berechtigt, zu den Sitzungen sachkundige<br />

Personen in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 25 MVG.EKD hinzuzuziehen;<br />

2. die Verpflichtung des Dienstgebers, während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> Dienstvereinbarung<br />

keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, diese<br />

sind Teil des Zukunftssicherungskonzeptes und die Mitarbeitervertretung stimmt<br />

den betriebsbedingten Kündigungen uneingeschränkt zu (§ 41 Abs. 2 und § 38<br />

Abs. 4 MVG.EKD finden keine Anwendung); den auf Grund solcher Kündigun-<br />

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