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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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ist, aus berechtigtem Grund Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch nehmen,<br />

entfällt für diese Zeit <strong>der</strong> Nichtinanspruchnahme die Kürzung.<br />

(Abs. 3 wird gestrichen – Inkrafttreten am 01.01.2012)<br />

§ 3 Ausbildungsentgelt in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

(1) Ist wegen des Besuches einer weiterführenden o<strong>der</strong> einer berufsausbildenden<br />

Schule o<strong>der</strong> wegen einer an<strong>der</strong>en Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die<br />

Höhe des Ausbildungsentgeltes gemäß Anlage 10a <strong>der</strong> AVR die Zeit <strong>der</strong> Verkürzung<br />

als zurückgelegte Ausbildungszeit.<br />

(2) Hat die bzw. <strong>der</strong> Auszubildende vor Beendigung <strong>der</strong> vereinbarten Ausbildungszeit<br />

die Abschlussprüfung bestanden, so erhält sie, wenn sie bzw. er, wenn er weiter beschäftigt<br />

wird, von dem Tag an, <strong>der</strong> auf den Tag <strong>der</strong> bestandenen Abschlussprüfung<br />

folgt, das ihrer bzw. seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt nach den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> AVR.<br />

(3) Wird die Ausbildungszeit aufgrund des § 8 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes<br />

o<strong>der</strong> § 27b Abs. 2 <strong>der</strong> Handwerksordnung o<strong>der</strong> wegen Nichtbestehens <strong>der</strong> Abschlussprüfung<br />

verlängert, wird während des Zeitraums <strong>der</strong> Verlängerung das zuletzt<br />

maßgebende Ausbildungsentgelt nach <strong>der</strong> jeweils geltenden Anlage 10a <strong>der</strong> AVR<br />

gezahlt.<br />

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 4 erhält die bzw. <strong>der</strong> Auszubildende bis zur Ablegung<br />

<strong>der</strong> Abschlussprüfung das zuletzt maßgebende Ausbildungsentgelt nach <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Anlage 10a <strong>der</strong> AVR, bei Bestehen <strong>der</strong> Prüfung darüber hinaus<br />

rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat,<br />

den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihr bzw. ihm gezahlten Ausbildungsentgelt<br />

und dem ihrer bzw. seiner Tätigkeit entsprechenden Entgelt nach den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> AVR.<br />

§ 4 Ausbildungsvertrag<br />

(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag<br />

gemäß Anlage 15b <strong>der</strong> AVR zu schließen, <strong>der</strong> mindestens Angaben<br />

enthält über<br />

a) Art, sachliche und zeitliche Glie<strong>der</strong>ung sowie Ziel <strong>der</strong> Berufsausbildung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;<br />

b) Beginn und Dauer <strong>der</strong> Berufsausbildung;<br />

c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb <strong>der</strong> Ausbildungsstätte;<br />

d) Dauer <strong>der</strong> regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit;<br />

e) Dauer <strong>der</strong> Probezeit;<br />

f) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgeltes;<br />

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