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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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AUSBILDUNGSVERTRAG<br />

Anlage 15b<br />

zwischen________________________________________________________________________________<br />

vertreten durch ______________________________________________________________________________<br />

- Trägerin/Träger <strong>der</strong> Ausbildung 1) -<br />

und Frau/Herrn 1) ___________________________________________________________________________<br />

geboren am_____________________________________________________________________________<br />

wohnhaft in ________________________________________________________________________________<br />

- Auszubildende/Auszubilden<strong>der</strong> 1) -<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters 1)<br />

Frau/Herrn 1) _____________________________________________________________________________<br />

<strong>Diakonie</strong> ist Wesens- und Lebensäußerung <strong>der</strong> Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen<br />

Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk<br />

angeschlossen. Sie dient <strong>der</strong> Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und<br />

bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.<br />

Auf dieser Grundlage wird <strong>der</strong> nachstehende Vertrag geschlossen:<br />

§ 1<br />

(1) Die/Der 1) Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten o<strong>der</strong> als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf<br />

einer/eines 1)<br />

___________________________________________ ausgebildet.<br />

(2) Die sachliche und zeitliche Berufsausbildung ergibt sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.<br />

(1) Die Berufsausbildung beginnt am ____________________ und endet am _________________________.<br />

§ 2<br />

(2) Die ersten drei Monate <strong>der</strong> Berufsausbildung sind Probezeit. Wird die Berufsausbildung während <strong>der</strong> Probezeit<br />

um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum <strong>der</strong> Unterbrechung.<br />

§ 3<br />

Das Berufsausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz und <strong>der</strong> Anlage 10 Abschnitt II <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeitsvertragsrichtlinien</strong> des Diakonischen Werkes <strong>der</strong> Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt.<br />

§ 4<br />

Die/Der 1) Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen<br />

und auch an an<strong>der</strong>en Ausbildungsmaßnahmen außerhalb <strong>der</strong> Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er 1) von<br />

<strong>der</strong> Trägerin/vom Träger 1) <strong>der</strong> Ausbildung freigestellt ist.<br />

§ 5<br />

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Arbeitszeit <strong>der</strong> entsprechenden gleichaltrigen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeweils geltenden Regelungen.<br />

Sie beträgt zur Zeit _______________________________ Stunden.<br />

§ 6<br />

Die/Der 1) Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach Maßgabe <strong>der</strong> Anlage 10a <strong>der</strong> AVR. Es<br />

beträgt zurzeit:<br />

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