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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 1b Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />

Die AVR gelten nicht, sofern <strong>der</strong>en vollständige o<strong>der</strong> teilweise Anwendung nicht ausdrücklich<br />

schriftlich vereinbart ist, für:<br />

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, <strong>der</strong>en Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen,<br />

geistigen, seelischen o<strong>der</strong> sonstigen Behin<strong>der</strong>ung beeinträchtigt ist<br />

und <strong>der</strong>en Rehabilitation o<strong>der</strong> Resozialisierung durch Beschäftigungs- und<br />

Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;<br />

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen <strong>der</strong><br />

Erwerbstätigkeit beschäftigt werden, son<strong>der</strong>n vorwiegend zu ihrer Betreuung;<br />

c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich<br />

zu ihrer Vor- o<strong>der</strong> Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht Anlage<br />

10 <strong>der</strong> AVR anzuwenden ist.<br />

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