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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 6 Einführungsregelung<br />

(1) Die Neuregelungen <strong>der</strong> Anlage 8a treten zum 1. Dezember 2009 in Kraft.<br />

(2) Die Neueinstufung gemäß § 1 i.V. mit Anhang 1 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.<br />

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2009 werden die Tabellenwerte<br />

<strong>der</strong> Entgelttabellen des Anhangs 1 mit 38,5 / 40tel multipliziert.<br />

(3) Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in <strong>der</strong> EG 12 mit einem Besitzstand nach § 18<br />

Abs. 3 o<strong>der</strong> 5 AVR können in <strong>der</strong> EG 12 verbleiben. Sie erhalten das Entgelt ihrer Stufe<br />

(Anlage 5) in EG 12 ab dem 1. Juli 2009 nach den erhöhten Entgelttabellen und ab dem 1.<br />

Dezember 2009 multipliziert mit dem Faktor 40/38,5 und ggf. die Besitzstandszulage.<br />

Der Antrag auf Verbleib in <strong>der</strong> EG 12 kann bis zum 30. Juni 2010 gestellt werden und ist<br />

nicht wi<strong>der</strong>ruflich.<br />

Son<strong>der</strong>regelung AVR - Fassung Ost –<br />

§ 6 Abs. 2 Unterabs. 2 gilt nicht.<br />

In § 6 Abs. 3 werden die Worte “ multipliziert mit dem Faktor 40/38,5“ gestrichen.<br />

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