Hornbach-Baumarkt-AG Konzern
Geschäftsbericht 2012/2013 - Hornbach Holding AG
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ANHANG HORNBACH-BAUMARKT-<strong>AG</strong> KONZERN Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des <strong>Konzern</strong>abschlusses 95<br />
sind auch potenzielle Stimmrechte und andere derivative Finanzinstrumente bei der Beurteilung, ob ein<br />
Unternehmen maßgeblichen Einfluss hat, bzw. bei der Bestimmung des Anteils des Investors am Vermögen<br />
der Gesellschaft zu berücksichtigen.<br />
Eine weitere Änderung betrifft die Bilanzierung nach IFRS 5, wenn nur ein Teil eines Anteils an einem assoziierten<br />
Unternehmen oder an einem Joint Venture zum Verkauf bestimmt ist. Der IFRS 5 ist dann partiell<br />
anzuwenden, wenn nur ein Anteil oder ein Teil eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen (oder<br />
an einem Joint Venture) das Kriterium „zur Veräußerung gehalten“ erfüllt. Die Änderung ist erstmals anzuwenden<br />
in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Es ist nicht zu erwarten,<br />
dass die erstmalige Anwendung des geänderten Standards eine Auswirkung auf die künftigen <strong>Konzern</strong>abschlüsse<br />
der HORNBACH-<strong>Baumarkt</strong>-<strong>AG</strong> haben wird.<br />
• Amendments to IAS 32 und IFRS 7 – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities: Diese Ergänzung<br />
zum IAS 32 stellt klar, welche Voraussetzungen für die Saldierung von Finanzinstrumenten bestehen.<br />
In der Ergänzung wird die Bedeutung des gegenwärtigen Rechtsanspruchs zur Aufrechnung erläutert und<br />
klargestellt, welche Verfahren mit Bruttoausgleich als Nettoausgleich im Sinne des Standards angesehen<br />
werden können. Einhergehend mit diesen Klarstellungen wurden auch die Vorschriften zu den Anhangangaben<br />
im IFRS 7 erweitert. Die Änderung des IAS 32 ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder<br />
nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Die Änderung des IFRS 7 ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren,<br />
die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass die erstmalige Anwendung<br />
des geänderten Standards eine Auswirkung auf die künftigen <strong>Konzern</strong>abschlüsse der HORNBACH-<br />
<strong>Baumarkt</strong>-<strong>AG</strong> haben wird.<br />
• IFRS 10 – Consolidated Financial Statements: Mit diesem Standard wird der Begriff der Beherrschung<br />
(„control“) neu und umfassend definiert. Beherrscht ein Unternehmen ein anderes Unternehmen, hat das<br />
Mutterunternehmen das Tochterunternehmen zu konsolidieren. Nach dem neuen Konzept ist Beherrschung<br />
gegeben, wenn das potenzielle Mutterunternehmen die Entscheidungsgewalt aufgrund von Stimmrechten<br />
oder anderer Rechte über das potenzielle Tochterunternehmen inne hat, es an positiven oder negativen<br />
variablen Rückflüssen aus dem Tochterunternehmen partizipiert und diese Rückflüsse durch seine Entscheidungsgewalt<br />
beeinflussen kann. Aus diesem neuen Standard können Auswirkungen auf den Umfang<br />
des Konsolidierungskreises, u.a. für Zweckgesellschaften, entstehen. Wenn für ein Investment die Qualifizierung<br />
als Tochterunternehmen zwischen IAS 27/SIC-12 und IFRS 10 abweichend festgestellt wird, ist<br />
IFRS 10 retrospektiv anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist nur zeitgleich mit IFRS 11 und IFRS 12<br />
sowie mit den in 2011 geänderten IAS 27 und IAS 28 zulässig. Der neue Standard ist erstmals anzuwenden<br />
in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass<br />
die erstmalige Anwendung des geänderten Standards eine Auswirkung auf die künftigen <strong>Konzern</strong>abschlüsse<br />
der HORNBACH-<strong>Baumarkt</strong>-<strong>AG</strong> haben wird.<br />
• IFRS 11 – Joint Arrangements: Mit IFRS 11 wird die Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Aktivitäten<br />
(Joint Arrangements) neu geregelt. Nach dem neuen Konzept ist zu entscheiden, ob eine gemeinschaftliche<br />
Tätigkeit (Joint Operation) oder ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) vorliegt. Eine<br />
gemeinschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn die gemeinschaftlich beherrschenden Parteien unmittelbare<br />
Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Verbindlichkeiten haben. Die einzelnen Rechte<br />
und Verpflichtungen werden anteilig im <strong>Konzern</strong>abschluss bilanziert. In einem Gemeinschaftsunternehmen<br />
haben die gemeinschaftlich beherrschenden Parteien dagegen Rechte am Reinvermögensüberschuss.<br />
Dieses Recht wird durch Anwendung der Equity-Methode im <strong>Konzern</strong>abschluss abgebildet, das<br />
Wahlrecht zur quotalen Einbeziehung in den <strong>Konzern</strong>abschluss entfällt somit. Der neue Standard ist erst-