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Hornbach-Baumarkt-AG Konzern

Geschäftsbericht 2012/2013 - Hornbach Holding AG

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ANHANG HORNBACH-BAUMARKT-<strong>AG</strong> KONZERN Erläuterungen zu Grundlagen und Methoden des <strong>Konzern</strong>abschlusses 95<br />

sind auch potenzielle Stimmrechte und andere derivative Finanzinstrumente bei der Beurteilung, ob ein<br />

Unternehmen maßgeblichen Einfluss hat, bzw. bei der Bestimmung des Anteils des Investors am Vermögen<br />

der Gesellschaft zu berücksichtigen.<br />

Eine weitere Änderung betrifft die Bilanzierung nach IFRS 5, wenn nur ein Teil eines Anteils an einem assoziierten<br />

Unternehmen oder an einem Joint Venture zum Verkauf bestimmt ist. Der IFRS 5 ist dann partiell<br />

anzuwenden, wenn nur ein Anteil oder ein Teil eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen (oder<br />

an einem Joint Venture) das Kriterium „zur Veräußerung gehalten“ erfüllt. Die Änderung ist erstmals anzuwenden<br />

in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Es ist nicht zu erwarten,<br />

dass die erstmalige Anwendung des geänderten Standards eine Auswirkung auf die künftigen <strong>Konzern</strong>abschlüsse<br />

der HORNBACH-<strong>Baumarkt</strong>-<strong>AG</strong> haben wird.<br />

• Amendments to IAS 32 und IFRS 7 – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities: Diese Ergänzung<br />

zum IAS 32 stellt klar, welche Voraussetzungen für die Saldierung von Finanzinstrumenten bestehen.<br />

In der Ergänzung wird die Bedeutung des gegenwärtigen Rechtsanspruchs zur Aufrechnung erläutert und<br />

klargestellt, welche Verfahren mit Bruttoausgleich als Nettoausgleich im Sinne des Standards angesehen<br />

werden können. Einhergehend mit diesen Klarstellungen wurden auch die Vorschriften zu den Anhangangaben<br />

im IFRS 7 erweitert. Die Änderung des IAS 32 ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder<br />

nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Die Änderung des IFRS 7 ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren,<br />

die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass die erstmalige Anwendung<br />

des geänderten Standards eine Auswirkung auf die künftigen <strong>Konzern</strong>abschlüsse der HORNBACH-<br />

<strong>Baumarkt</strong>-<strong>AG</strong> haben wird.<br />

• IFRS 10 – Consolidated Financial Statements: Mit diesem Standard wird der Begriff der Beherrschung<br />

(„control“) neu und umfassend definiert. Beherrscht ein Unternehmen ein anderes Unternehmen, hat das<br />

Mutterunternehmen das Tochterunternehmen zu konsolidieren. Nach dem neuen Konzept ist Beherrschung<br />

gegeben, wenn das potenzielle Mutterunternehmen die Entscheidungsgewalt aufgrund von Stimmrechten<br />

oder anderer Rechte über das potenzielle Tochterunternehmen inne hat, es an positiven oder negativen<br />

variablen Rückflüssen aus dem Tochterunternehmen partizipiert und diese Rückflüsse durch seine Entscheidungsgewalt<br />

beeinflussen kann. Aus diesem neuen Standard können Auswirkungen auf den Umfang<br />

des Konsolidierungskreises, u.a. für Zweckgesellschaften, entstehen. Wenn für ein Investment die Qualifizierung<br />

als Tochterunternehmen zwischen IAS 27/SIC-12 und IFRS 10 abweichend festgestellt wird, ist<br />

IFRS 10 retrospektiv anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist nur zeitgleich mit IFRS 11 und IFRS 12<br />

sowie mit den in 2011 geänderten IAS 27 und IAS 28 zulässig. Der neue Standard ist erstmals anzuwenden<br />

in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass<br />

die erstmalige Anwendung des geänderten Standards eine Auswirkung auf die künftigen <strong>Konzern</strong>abschlüsse<br />

der HORNBACH-<strong>Baumarkt</strong>-<strong>AG</strong> haben wird.<br />

• IFRS 11 – Joint Arrangements: Mit IFRS 11 wird die Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Aktivitäten<br />

(Joint Arrangements) neu geregelt. Nach dem neuen Konzept ist zu entscheiden, ob eine gemeinschaftliche<br />

Tätigkeit (Joint Operation) oder ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) vorliegt. Eine<br />

gemeinschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn die gemeinschaftlich beherrschenden Parteien unmittelbare<br />

Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Verbindlichkeiten haben. Die einzelnen Rechte<br />

und Verpflichtungen werden anteilig im <strong>Konzern</strong>abschluss bilanziert. In einem Gemeinschaftsunternehmen<br />

haben die gemeinschaftlich beherrschenden Parteien dagegen Rechte am Reinvermögensüberschuss.<br />

Dieses Recht wird durch Anwendung der Equity-Methode im <strong>Konzern</strong>abschluss abgebildet, das<br />

Wahlrecht zur quotalen Einbeziehung in den <strong>Konzern</strong>abschluss entfällt somit. Der neue Standard ist erst-

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