Download (pdf) - Seltene Landwirtschaftliche Kulturpflanzen
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Untersuchungen zur Fremdbefruchtungsrate in Maiskulturen<br />
unter Berücksichtigung der Umwelten in den Hauptanbaugebieten Österreichs<br />
Aktuelle Situation von gentechnisch veränderten Pflanzen<br />
Tabelle 1: Beantragte/genehmigte Freisetzungsvorhaben in der EU betreffend Mais. Die Eigenschaften umfassen in<br />
erster Linie Herbizidtoleranz, Insektenresistenz und die Eigenschaft Männlich Steril sowie die Kombinationen der<br />
Eigenschaften<br />
Land Anzahl Anträge<br />
Belgien 32<br />
Dänemark 6<br />
Deutschland 31<br />
Frankreich 287<br />
Griechenland 5<br />
Großbritannien 8<br />
Italien 102<br />
Litauen 1<br />
Niederlande 18<br />
Österreich 1<br />
Polen 4<br />
Portugal 17<br />
Rumänien 21<br />
Schweden 4<br />
Slowakei 5<br />
Spanien 197<br />
Tschechien 4<br />
Ungarn 26<br />
Quelle: BUNDESAMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ UND LEBENSMITTELSICHERHEIT, www.bvl.bund.de, (04.06.2008)<br />
Im Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von einem „aus GVO entstehenden Produkt“ oder eines „ GVO<br />
enthaltendes Produkt“ (z. B. Saatgutpartie) können die Kommission als auch die Mitgliedstaaten Einwände im<br />
Bewertungsbericht einbringen.<br />
In der RL 90/220/EWG, ersetzt durch die RL 2001/18/EG, findet sich eine Klausel wonach ein MS den Einsatz<br />
und/oder Verkauf eines Produkts, für das eine schriftliche Zustimmung für das Inverkehrbringen vorliegt, in seinem<br />
Gebiet vorübergehend einschränken oder verbieten kann, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass<br />
dieses Produkt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt (vgl. MEMO/07/117, 2007).<br />
Im Falle von MON 810-Mais wurden, gestützt auf die Schutzklausel der RL 90/220/EWG, nationale Verbote in<br />
Österreich, Polen, Griechenland und Ungarn geltend gemacht. In Frankreich wurde im Herbst 2007 ein Anbauverbot<br />
für MON810-Mais verhängt, da gemäß Artikel 23 der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG ein Mitgliedstaat die<br />
Zulassung eines GVO ruhen lassen kann, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse über Gesundheits- und<br />
Umweltauswirkungen vorgelegt werden können. Der von der französischen Regierung gestellte Ausschuss bezieht<br />
sich vor allem auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich des Transports von Maispollen über weite<br />
Strecken seit der Zulassung von MON 810-Mais im Jahr 1998 (vgl. www.Biosicherheit.de, 17.07.2008).<br />
In Österreich wurden, wie von der Kommission gefordert, die Verbote für das Inverkehrbringen der gentechnisch<br />
veränderten Maissorten, die die Konstrukte MON 810, T25 oder BT 176 beinhalten können, aufgehoben. Der Anbau<br />
von gentechnisch veränderten Mais MON 810 und T25 bleibt aber weiterhin in Österreich verboten, ein<br />
ausdrückliches Anbauverbot hinsichtlich Mais der Linie BT 176 ist aufgrund der Entscheidung der Kommission dieses<br />
Produkt vom Markt zu nehmen nicht mehr notwendig. Für gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 863 besteht<br />
seit Juli 2008 in Österreich ein Verbot des Inverkehrbringens (siehe Kapitel 2.3.2.4 bis 2.3.2.6).<br />
2.3.1.2. Richtlinie 2002/53/EG über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten;<br />
Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut<br />
Der Gemeinsame Sortenkatalog der EU wird auf Basis der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten erstellt. Eine<br />
Eintragung in den Gemeinsamen Sortenkatalog ist erst nach Notifikation der Sorte und Publikation im Amtsblatt der<br />
Europäischen Union möglich. Saatgut von im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten<br />
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH<br />
www.ages.at<br />
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