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Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus

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10 Kommunal: Themenangabe<br />

Recht & Verwaltung<br />

<strong>Getränkesteuer</strong>:<br />

<strong>Eine</strong> Chronologie<br />

Die Chronologie des <strong>Getränkesteuer</strong>-Streitsbeginnt<br />

vor 13 Jahren.<br />

Mit dem Beitritt Österreichs<br />

zur EU im Jahre<br />

1995 wurde die <strong>Getränkesteuer</strong>,<br />

wie der Europäische<br />

Gerichtshof (EuGH)<br />

2000 feststellte, <strong>aus</strong> EUrechtlichen<br />

Gründen unzulässig.<br />

Sie stellte einen<br />

Widerspruch zur Verbrauchssteuer-Richtlinie<br />

dar. Als<br />

Konsequenz wurde die Steuer<br />

abgeschafft, es entfachte jedoch<br />

ein Streit um die Rückzahlung<br />

für die fünf Jahre davor.<br />

An die Gemeinden wurden<br />

enorme Forderungen in Höhe<br />

von 1,2 Milliarden Euro gestellt.<br />

1995: Beitritt Österreichs zur EU<br />

Dezember 1997: Der Verwaltungsgerichtshof<br />

(VwGH) fasst<br />

den Beschluss, dem Europäischen<br />

Gerichtshof (EuGH) die<br />

zu klärende Vorfrage betreffend<br />

die Gemeinschaftsrechtskonformität<br />

der <strong>Getränkesteuer</strong> im<br />

Hinblick auf die Mehrwertsteuer<br />

bzw. auf die Verbrauchsteuerrichtlinien<br />

zur Vorabentscheidung<br />

vorzulegen<br />

.<br />

Mai 1999: Aufgrund dieser Vorlage<br />

des VwGH findet eine<br />

mündliche Verhandlung beim<br />

EuGH in Luxemburg statt.<br />

Die Republik Österreich verlangt<br />

dabei ergänzend, dass für<br />

den Fall der mangelnden Konformität<br />

der <strong>Getränkesteuer</strong> mit<br />

den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes<br />

der Gerichtshof<br />

<strong>aus</strong>sprechen möge, dass sein Erkenntnis<br />

nur für die Zukunft<br />

gelten solle. Damit soll eine<br />

Rückzahlungsverpflichtung der<br />

Getränkeabgabe <strong>aus</strong>geschlossen<br />

werden.<br />

Juli 1999: Der Generalanwalt<br />

stellt die Schlussanträge, in denen<br />

davon <strong>aus</strong>gegangen wird,<br />

dass die österreichische <strong>Getränkesteuer</strong><br />

nicht den Grundsätzen<br />

der Verbrauchsteuer-Richtlinie<br />

entspricht.<br />

vortr. Hofrat Dr.<br />

Robert Hink <strong>ist</strong><br />

Generalsekretär des<br />

Österreichischen<br />

Gemeindebundes<br />

vorliegen, die beschwerdeführenden<br />

Handelsbetriebe dahingehend<br />

zu benachrichtigen,<br />

dass eine Lösung im Sinne der<br />

gegenständlichen Vereinbarung<br />

angestrebt wird; die Säumnisbeschwerden<br />

sind daraufhin<br />

zurückzuziehen. Die Handelsbetriebe<br />

haben in dieser Phase den<br />

Städten/Gemeinden bis Ende<br />

September 2008 ihre bisher ge-<br />

Die Erledigung des Rückzahlungsantrages<br />

kann alternativ auch durch eine zulässige<br />

abgabenrechtliche Vereinbarung mit eingebauter<br />

Zurückziehung der Berufung oder<br />

des Rechtsmittelantrages erfolgen.<br />

stellten Rückzahlungs-, Rechtsmittel-<br />

und Vorstellungsanträge<br />

sowie die darin rückgeforderten<br />

<strong>Getränkesteuer</strong>beträge bekannt<br />

zu geben; diese Meldungen sind<br />

nach einzelnen Gemeinden, <strong>Getränkesteuer</strong>konten<br />

und Kalenderjahren<br />

zu differenzieren.<br />

In diesen Meldungen sollten die<br />

Handelsbetriebe auch ihre AnsprechpartnerInnen<br />

mit Telefonnummer<br />

und eventuell E-Mail-<br />

Adresse bekanntgeben. Aus<br />

Gründen der Verwaltungsökonomie<br />

sind für die Organisation<br />

des Informations<strong>aus</strong>t<strong>aus</strong>ches<br />

auch bilaterale Regelungen zwischen<br />

Handelsbetrieb und jeweiliger<br />

Stadt/Gemeinde zulässig.<br />

3 In der zweiten Phase werden<br />

Städte/Gemeinden – im Wege<br />

des Parteiengehörs – den vor<strong>aus</strong>sichtlichen<br />

rückzuzahlenden<br />

Steuerbetrag mit den Handelsbetrieben<br />

abstimmen und ihnen<br />

schriftlich bekanntgeben; dabei<br />

sind allfällige Nachforderungen<br />

oder Überzahlungen zu berücksichtigen.<br />

In dieser Abstimmungsphase <strong>ist</strong><br />

auch zu beachten, dass für das<br />

Kalenderjahr 2000 (Steuerzeitraum<br />

Jänner/Februar 2000) keine<br />

Rückerstattungen oder Abgabennachforderungen<br />

erfolgen.<br />

3 Phase 3: Nach Klarstellung<br />

der zahlenmäßigen Richtigkeit<br />

werden die Städte/ Gemeinden<br />

qbei Vorliegen eines bisher unerledigtenRückzahlungsantrages<br />

einen Abgabenbescheid<br />

erster Instanz;<br />

qbei Vorliegen einer Berufungsvorentscheidung<br />

und eines<br />

unerledigten Vorlageantrages<br />

eine Rechtsmittelentscheidung;<br />

qbei Vorliegen eines Rechtsmittelantrages<br />

eine Rechtsmittelentscheidung<br />

über die <strong>Getränkesteuer</strong>rückzahlung<br />

erstellen.<br />

Die Erledigung des Rückzahlungsantrages<br />

kann alternativ<br />

auch durch eine zulässige abgabenrechtliche<br />

Vereinbarung<br />

(Höhe und Termin der Rückzahlung)<br />

mit eingebauter Zurückziehung<br />

der Berufung oder des<br />

Rechtsmittelantrages erfolgen.<br />

Nach Erlassung eines abgabenrechtlichen<br />

Bescheides bzw.<br />

nach Abschluss einer abgabenrechtlichen<br />

Vereinbarung entsprechend<br />

dem vorliegenden<br />

Übereinkommen wird der jewei-

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