Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus
Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus
Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
10 Kommunal: Themenangabe<br />
Recht & Verwaltung<br />
<strong>Getränkesteuer</strong>:<br />
<strong>Eine</strong> Chronologie<br />
Die Chronologie des <strong>Getränkesteuer</strong>-Streitsbeginnt<br />
vor 13 Jahren.<br />
Mit dem Beitritt Österreichs<br />
zur EU im Jahre<br />
1995 wurde die <strong>Getränkesteuer</strong>,<br />
wie der Europäische<br />
Gerichtshof (EuGH)<br />
2000 feststellte, <strong>aus</strong> EUrechtlichen<br />
Gründen unzulässig.<br />
Sie stellte einen<br />
Widerspruch zur Verbrauchssteuer-Richtlinie<br />
dar. Als<br />
Konsequenz wurde die Steuer<br />
abgeschafft, es entfachte jedoch<br />
ein Streit um die Rückzahlung<br />
für die fünf Jahre davor.<br />
An die Gemeinden wurden<br />
enorme Forderungen in Höhe<br />
von 1,2 Milliarden Euro gestellt.<br />
1995: Beitritt Österreichs zur EU<br />
Dezember 1997: Der Verwaltungsgerichtshof<br />
(VwGH) fasst<br />
den Beschluss, dem Europäischen<br />
Gerichtshof (EuGH) die<br />
zu klärende Vorfrage betreffend<br />
die Gemeinschaftsrechtskonformität<br />
der <strong>Getränkesteuer</strong> im<br />
Hinblick auf die Mehrwertsteuer<br />
bzw. auf die Verbrauchsteuerrichtlinien<br />
zur Vorabentscheidung<br />
vorzulegen<br />
.<br />
Mai 1999: Aufgrund dieser Vorlage<br />
des VwGH findet eine<br />
mündliche Verhandlung beim<br />
EuGH in Luxemburg statt.<br />
Die Republik Österreich verlangt<br />
dabei ergänzend, dass für<br />
den Fall der mangelnden Konformität<br />
der <strong>Getränkesteuer</strong> mit<br />
den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes<br />
der Gerichtshof<br />
<strong>aus</strong>sprechen möge, dass sein Erkenntnis<br />
nur für die Zukunft<br />
gelten solle. Damit soll eine<br />
Rückzahlungsverpflichtung der<br />
Getränkeabgabe <strong>aus</strong>geschlossen<br />
werden.<br />
Juli 1999: Der Generalanwalt<br />
stellt die Schlussanträge, in denen<br />
davon <strong>aus</strong>gegangen wird,<br />
dass die österreichische <strong>Getränkesteuer</strong><br />
nicht den Grundsätzen<br />
der Verbrauchsteuer-Richtlinie<br />
entspricht.<br />
vortr. Hofrat Dr.<br />
Robert Hink <strong>ist</strong><br />
Generalsekretär des<br />
Österreichischen<br />
Gemeindebundes<br />
vorliegen, die beschwerdeführenden<br />
Handelsbetriebe dahingehend<br />
zu benachrichtigen,<br />
dass eine Lösung im Sinne der<br />
gegenständlichen Vereinbarung<br />
angestrebt wird; die Säumnisbeschwerden<br />
sind daraufhin<br />
zurückzuziehen. Die Handelsbetriebe<br />
haben in dieser Phase den<br />
Städten/Gemeinden bis Ende<br />
September 2008 ihre bisher ge-<br />
Die Erledigung des Rückzahlungsantrages<br />
kann alternativ auch durch eine zulässige<br />
abgabenrechtliche Vereinbarung mit eingebauter<br />
Zurückziehung der Berufung oder<br />
des Rechtsmittelantrages erfolgen.<br />
stellten Rückzahlungs-, Rechtsmittel-<br />
und Vorstellungsanträge<br />
sowie die darin rückgeforderten<br />
<strong>Getränkesteuer</strong>beträge bekannt<br />
zu geben; diese Meldungen sind<br />
nach einzelnen Gemeinden, <strong>Getränkesteuer</strong>konten<br />
und Kalenderjahren<br />
zu differenzieren.<br />
In diesen Meldungen sollten die<br />
Handelsbetriebe auch ihre AnsprechpartnerInnen<br />
mit Telefonnummer<br />
und eventuell E-Mail-<br />
Adresse bekanntgeben. Aus<br />
Gründen der Verwaltungsökonomie<br />
sind für die Organisation<br />
des Informations<strong>aus</strong>t<strong>aus</strong>ches<br />
auch bilaterale Regelungen zwischen<br />
Handelsbetrieb und jeweiliger<br />
Stadt/Gemeinde zulässig.<br />
3 In der zweiten Phase werden<br />
Städte/Gemeinden – im Wege<br />
des Parteiengehörs – den vor<strong>aus</strong>sichtlichen<br />
rückzuzahlenden<br />
Steuerbetrag mit den Handelsbetrieben<br />
abstimmen und ihnen<br />
schriftlich bekanntgeben; dabei<br />
sind allfällige Nachforderungen<br />
oder Überzahlungen zu berücksichtigen.<br />
In dieser Abstimmungsphase <strong>ist</strong><br />
auch zu beachten, dass für das<br />
Kalenderjahr 2000 (Steuerzeitraum<br />
Jänner/Februar 2000) keine<br />
Rückerstattungen oder Abgabennachforderungen<br />
erfolgen.<br />
3 Phase 3: Nach Klarstellung<br />
der zahlenmäßigen Richtigkeit<br />
werden die Städte/ Gemeinden<br />
qbei Vorliegen eines bisher unerledigtenRückzahlungsantrages<br />
einen Abgabenbescheid<br />
erster Instanz;<br />
qbei Vorliegen einer Berufungsvorentscheidung<br />
und eines<br />
unerledigten Vorlageantrages<br />
eine Rechtsmittelentscheidung;<br />
qbei Vorliegen eines Rechtsmittelantrages<br />
eine Rechtsmittelentscheidung<br />
über die <strong>Getränkesteuer</strong>rückzahlung<br />
erstellen.<br />
Die Erledigung des Rückzahlungsantrages<br />
kann alternativ<br />
auch durch eine zulässige abgabenrechtliche<br />
Vereinbarung<br />
(Höhe und Termin der Rückzahlung)<br />
mit eingebauter Zurückziehung<br />
der Berufung oder des<br />
Rechtsmittelantrages erfolgen.<br />
Nach Erlassung eines abgabenrechtlichen<br />
Bescheides bzw.<br />
nach Abschluss einer abgabenrechtlichen<br />
Vereinbarung entsprechend<br />
dem vorliegenden<br />
Übereinkommen wird der jewei-