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Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus

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34<br />

Kommunal: Abwasser<br />

Festlegung der entsprechenden<br />

Grenzwerte erfolgt gleichzeitig<br />

auch eine Determinierung des<br />

vielfach einschlägigen „Standes<br />

der Technik“.<br />

Immissionsseitig <strong>ist</strong> dagegen hps<br />

die Einhaltung der Qualitätszielverordnung<br />

Chemie Oberflächengewässer<br />

19 (QZV Chemie<br />

OG) zu beachten, deren Grenzwerte<br />

und Qualitätsziele durch<br />

den Betrieb einer ARA keinesfalls<br />

verletzt werden dürfen.<br />

Die Ausnahme des<br />

§ 33c Abs 8 WRG 1959<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut des<br />

§ 33c Abs 8 leg cit 20 entfällt eine<br />

Sanierungspflicht vollständig,<br />

wenn<br />

3 die Abwassereinleitung im<br />

Wesentlichen dem Stand der<br />

Technik entspricht,<br />

3 der mit der Sanierung verbundene<br />

Aufwand außer Verhältnis<br />

zum angestrebten Erfolg steht<br />

und<br />

3 die wasserwirtschaftlichen<br />

Verhältnisse sowie<br />

3 die Bedachtnahme auf die öffentlichen<br />

Interessen dies zulassen.<br />

a) „Im Wesentlichen dem Stand<br />

der Technik entsprechend“<br />

Die Auslegung dieses Gesetzes-<br />

begriffes <strong>ist</strong> mangels Judikatur<br />

nicht gesichert. Zur Vermeidung<br />

von „totem Recht“ <strong>ist</strong> jedoch davon<br />

<strong>aus</strong>zugehen, dass im Fall einer<br />

3 nur temporären Überschreitung<br />

3 von einzelnen Emissionsgrenzwerten,<br />

die<br />

3 keine Verletzung<br />

o der QZV Chemie OG sowie<br />

o des Verschlechterungsverbotes<br />

verursachen, sowie<br />

3 bei Durchführung einer der<br />

RL 91/271/EG entsprechenden<br />

„weitergehenden Behandlung“<br />

eine Prüfung des Vorliegens einer<br />

„im Wesentlichen dem Stand<br />

der Technik entsprechenden“<br />

Anlage durchzuführen <strong>ist</strong>.<br />

b) Unverhältnismäßigkeit<br />

„Sanierungsaufwand vs<br />

angestrebter Erfolg“<br />

Auch dabei handelt es sich um<br />

einen unbestimmten Gesetzesbegriff,<br />

der insbesondere unter<br />

den Gesichtspunkten der WRRL<br />

<strong>aus</strong>zulegen <strong>ist</strong>. Grundlegend <strong>ist</strong><br />

davon <strong>aus</strong>zugehen, dass im Fall<br />

der bereits bisherigen Erreichung<br />

der Qualitätsziele (vor<br />

der Sanierung) bei gleichzeitigem<br />

– me<strong>ist</strong> anzunehmenden –<br />

Sanierungsaufwand in Millionenhöhe<br />

eine derartige Unver-<br />

hältnismäßigkeit vorliegen<br />

kann.<br />

Dies muss insbesondere dann<br />

gelten, wenn z.B. sachverständig<br />

– wie jüngst durch die „Wasser<br />

Tirol“ – nachgewiesen werden<br />

kann, dass ein tatsächlicher<br />

Erfolg der Sanierung im Einzelfall<br />

naturwissenschaftlich nicht<br />

gesichert <strong>ist</strong> 21 bzw keinerlei oder<br />

nur geringfügige positive Auswirkungen<br />

auf die Gewässergüte<br />

zu erwarten sind.<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 33c Abs 8<br />

leg cit entfällt eine Sanierungspflicht vollständig,<br />

wenn die Abwassereinleitung im Wesentlichen<br />

dem Stand der Technik entspricht.<br />

c) Wasserwirtschaftliche<br />

Verhältnisse / Bedachtnahme<br />

auf öffentliche Interessen<br />

Das Entgegenstehen von wasserwirtschaftlichen<br />

Verhältnissen 22<br />

<strong>ist</strong> für jeden Einzelfall gesondert<br />

zu prüfen und belässt der Wasserrechtsbehörde<br />

einen erheblichen<br />

Ermessensspielraum, der<br />

jedoch jeweils gesetzeskonform<br />

zu nutzen <strong>ist</strong>. Selbiges gilt<br />

grundsätzlich auch hinsichtlich<br />

der öffentlichen Interessen.<br />

Interessant <strong>ist</strong> jedoch in diesem<br />

Zusammenhang, dass insbeson-

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