Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus
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34<br />
Kommunal: Abwasser<br />
Festlegung der entsprechenden<br />
Grenzwerte erfolgt gleichzeitig<br />
auch eine Determinierung des<br />
vielfach einschlägigen „Standes<br />
der Technik“.<br />
Immissionsseitig <strong>ist</strong> dagegen hps<br />
die Einhaltung der Qualitätszielverordnung<br />
Chemie Oberflächengewässer<br />
19 (QZV Chemie<br />
OG) zu beachten, deren Grenzwerte<br />
und Qualitätsziele durch<br />
den Betrieb einer ARA keinesfalls<br />
verletzt werden dürfen.<br />
Die Ausnahme des<br />
§ 33c Abs 8 WRG 1959<br />
Nach dem Gesetzeswortlaut des<br />
§ 33c Abs 8 leg cit 20 entfällt eine<br />
Sanierungspflicht vollständig,<br />
wenn<br />
3 die Abwassereinleitung im<br />
Wesentlichen dem Stand der<br />
Technik entspricht,<br />
3 der mit der Sanierung verbundene<br />
Aufwand außer Verhältnis<br />
zum angestrebten Erfolg steht<br />
und<br />
3 die wasserwirtschaftlichen<br />
Verhältnisse sowie<br />
3 die Bedachtnahme auf die öffentlichen<br />
Interessen dies zulassen.<br />
a) „Im Wesentlichen dem Stand<br />
der Technik entsprechend“<br />
Die Auslegung dieses Gesetzes-<br />
begriffes <strong>ist</strong> mangels Judikatur<br />
nicht gesichert. Zur Vermeidung<br />
von „totem Recht“ <strong>ist</strong> jedoch davon<br />
<strong>aus</strong>zugehen, dass im Fall einer<br />
3 nur temporären Überschreitung<br />
3 von einzelnen Emissionsgrenzwerten,<br />
die<br />
3 keine Verletzung<br />
o der QZV Chemie OG sowie<br />
o des Verschlechterungsverbotes<br />
verursachen, sowie<br />
3 bei Durchführung einer der<br />
RL 91/271/EG entsprechenden<br />
„weitergehenden Behandlung“<br />
eine Prüfung des Vorliegens einer<br />
„im Wesentlichen dem Stand<br />
der Technik entsprechenden“<br />
Anlage durchzuführen <strong>ist</strong>.<br />
b) Unverhältnismäßigkeit<br />
„Sanierungsaufwand vs<br />
angestrebter Erfolg“<br />
Auch dabei handelt es sich um<br />
einen unbestimmten Gesetzesbegriff,<br />
der insbesondere unter<br />
den Gesichtspunkten der WRRL<br />
<strong>aus</strong>zulegen <strong>ist</strong>. Grundlegend <strong>ist</strong><br />
davon <strong>aus</strong>zugehen, dass im Fall<br />
der bereits bisherigen Erreichung<br />
der Qualitätsziele (vor<br />
der Sanierung) bei gleichzeitigem<br />
– me<strong>ist</strong> anzunehmenden –<br />
Sanierungsaufwand in Millionenhöhe<br />
eine derartige Unver-<br />
hältnismäßigkeit vorliegen<br />
kann.<br />
Dies muss insbesondere dann<br />
gelten, wenn z.B. sachverständig<br />
– wie jüngst durch die „Wasser<br />
Tirol“ – nachgewiesen werden<br />
kann, dass ein tatsächlicher<br />
Erfolg der Sanierung im Einzelfall<br />
naturwissenschaftlich nicht<br />
gesichert <strong>ist</strong> 21 bzw keinerlei oder<br />
nur geringfügige positive Auswirkungen<br />
auf die Gewässergüte<br />
zu erwarten sind.<br />
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 33c Abs 8<br />
leg cit entfällt eine Sanierungspflicht vollständig,<br />
wenn die Abwassereinleitung im Wesentlichen<br />
dem Stand der Technik entspricht.<br />
c) Wasserwirtschaftliche<br />
Verhältnisse / Bedachtnahme<br />
auf öffentliche Interessen<br />
Das Entgegenstehen von wasserwirtschaftlichen<br />
Verhältnissen 22<br />
<strong>ist</strong> für jeden Einzelfall gesondert<br />
zu prüfen und belässt der Wasserrechtsbehörde<br />
einen erheblichen<br />
Ermessensspielraum, der<br />
jedoch jeweils gesetzeskonform<br />
zu nutzen <strong>ist</strong>. Selbiges gilt<br />
grundsätzlich auch hinsichtlich<br />
der öffentlichen Interessen.<br />
Interessant <strong>ist</strong> jedoch in diesem<br />
Zusammenhang, dass insbeson-