Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus
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der der Erbschafts- noch der<br />
Schenkungssteuer.<br />
Finanzstrafgesetz<br />
Bei Vergehen gegen die Meldepflicht<br />
(diese Pflicht zur Meldung<br />
betrifft Schenker und Beschenkte<br />
innerhalb von drei Monaten)<br />
<strong>ist</strong> als Sanktion eine<br />
Geldstrafe im Ausmaß von bis<br />
zu zehn Prozent des übertragenden<br />
Wertes vorgesehen.<br />
Grunderwerbssteuergesetz<br />
(GrEStG)<br />
Mit Auslaufen der Erbschaftsund<br />
Schenkungssteuer und des<br />
Grundsteueräquivalents<br />
(„Grundsteueräquivalent“:<br />
Geklärt werden muss noch, ob Anfälle an<br />
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder<br />
Schenkungen von Körperschaften öffent -<br />
lichen Rechts unter die Meldepflicht fallen.<br />
gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG erhöht<br />
sich die anfallende Erbschaftsoder<br />
Schenkungssteuer bei nahen<br />
Angehörigen um zwei Prozent,<br />
bei anderen Personen um<br />
3,5 Prozent um den Wert des<br />
durch den Zuwachs erworbenen<br />
Grundstücks) wird die unentgeltliche<br />
Übertragung von<br />
Grundstücken (durch Erbschaften<br />
oder Schenkungen) grund -<br />
erwerbsteuerpflichtig, ohne dass<br />
es dazu einer gesetzlichen Regelung<br />
bedarf. Mit einer Novelle<br />
zum GrEStG werden bestehende<br />
Begünstigungen des ErbStG in<br />
das GrEStG übernommen – so<br />
etwa der Freibetrag von<br />
365.000 Euro für unentgeltliche<br />
Grundstücke im Zusammenhang<br />
mit Unternehmensübertragungen<br />
oder die Sicherstellung,<br />
dass Ehegatten auch weiterhin<br />
eine gemeinsame Wohnstätte<br />
durch Schenkung steuerfrei zu<br />
gleichen Teilen aufteilen können,<br />
wenn die Nutzfläche von<br />
150 m² nicht überschritten wird.<br />
Auf diese Weise soll keine<br />
Schlechterstellung gegenüber<br />
Kommunal: Recht & Verwaltung 15<br />
der derzeitigen Rechtslage eintreten.<br />
Stiftungseingangssteuer<br />
Die Eingangsbesteuerung bei<br />
Privatstiftungen läuft – da im<br />
ErbStG geregelt – ebenfalls mit<br />
31.7.2008 <strong>aus</strong>. In einem „Stiftungseingangssteuergesetz“<br />
soll<br />
die Eingangssteuer auf Zuwendungen<br />
an Stiftungen geregelt<br />
werden. Der Eingangssteuersatz<br />
für inländische Stiftungen soll<br />
bei fünf Prozent, jener für ge -<br />
meinnützige, kirchliche oder<br />
mildtätige Stiftungen bei 2,5<br />
Prozent bleiben. Die Eingangssteuer<br />
soll sich bei Zuwendungen<br />
unbeweglichen inländischen<br />
Vermögens um 3,5 Prozent<br />
des Wertes der durch die<br />
Zuwendung erworbenen Grundstücke(Grunderwerbsteueräquivalent<br />
neu) erhöhen.<br />
Finanz<strong>aus</strong>gleich<br />
Die Stiftungseingangssteuer<br />
wird den Katalog der gemein-