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Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus

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der der Erbschafts- noch der<br />

Schenkungssteuer.<br />

Finanzstrafgesetz<br />

Bei Vergehen gegen die Meldepflicht<br />

(diese Pflicht zur Meldung<br />

betrifft Schenker und Beschenkte<br />

innerhalb von drei Monaten)<br />

<strong>ist</strong> als Sanktion eine<br />

Geldstrafe im Ausmaß von bis<br />

zu zehn Prozent des übertragenden<br />

Wertes vorgesehen.<br />

Grunderwerbssteuergesetz<br />

(GrEStG)<br />

Mit Auslaufen der Erbschaftsund<br />

Schenkungssteuer und des<br />

Grundsteueräquivalents<br />

(„Grundsteueräquivalent“:<br />

Geklärt werden muss noch, ob Anfälle an<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts oder<br />

Schenkungen von Körperschaften öffent -<br />

lichen Rechts unter die Meldepflicht fallen.<br />

gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG erhöht<br />

sich die anfallende Erbschaftsoder<br />

Schenkungssteuer bei nahen<br />

Angehörigen um zwei Prozent,<br />

bei anderen Personen um<br />

3,5 Prozent um den Wert des<br />

durch den Zuwachs erworbenen<br />

Grundstücks) wird die unentgeltliche<br />

Übertragung von<br />

Grundstücken (durch Erbschaften<br />

oder Schenkungen) grund -<br />

erwerbsteuerpflichtig, ohne dass<br />

es dazu einer gesetzlichen Regelung<br />

bedarf. Mit einer Novelle<br />

zum GrEStG werden bestehende<br />

Begünstigungen des ErbStG in<br />

das GrEStG übernommen – so<br />

etwa der Freibetrag von<br />

365.000 Euro für unentgeltliche<br />

Grundstücke im Zusammenhang<br />

mit Unternehmensübertragungen<br />

oder die Sicherstellung,<br />

dass Ehegatten auch weiterhin<br />

eine gemeinsame Wohnstätte<br />

durch Schenkung steuerfrei zu<br />

gleichen Teilen aufteilen können,<br />

wenn die Nutzfläche von<br />

150 m² nicht überschritten wird.<br />

Auf diese Weise soll keine<br />

Schlechterstellung gegenüber<br />

Kommunal: Recht & Verwaltung 15<br />

der derzeitigen Rechtslage eintreten.<br />

Stiftungseingangssteuer<br />

Die Eingangsbesteuerung bei<br />

Privatstiftungen läuft – da im<br />

ErbStG geregelt – ebenfalls mit<br />

31.7.2008 <strong>aus</strong>. In einem „Stiftungseingangssteuergesetz“<br />

soll<br />

die Eingangssteuer auf Zuwendungen<br />

an Stiftungen geregelt<br />

werden. Der Eingangssteuersatz<br />

für inländische Stiftungen soll<br />

bei fünf Prozent, jener für ge -<br />

meinnützige, kirchliche oder<br />

mildtätige Stiftungen bei 2,5<br />

Prozent bleiben. Die Eingangssteuer<br />

soll sich bei Zuwendungen<br />

unbeweglichen inländischen<br />

Vermögens um 3,5 Prozent<br />

des Wertes der durch die<br />

Zuwendung erworbenen Grundstücke(Grunderwerbsteueräquivalent<br />

neu) erhöhen.<br />

Finanz<strong>aus</strong>gleich<br />

Die Stiftungseingangssteuer<br />

wird den Katalog der gemein-

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