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Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus

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Mit der Novelle zum FLAG BG BGBl. I Nr. 103/2007 wurden u. a. die Bestimmungen<br />

über die Befreiung der Selbstträger vom Dienstgeberbeitrag mit Wirkung<br />

vom 1. Juni 2008 aufgehoben (§ 55 Abs. 11 lit. b FLAG).<br />

weise in abgabenrechtlichen Fragen<br />

(§§ 21 und 22 der Bundesabgabenordnung)<br />

unzulässig.<br />

Zur Klarstellung wird im Konkreten<br />

ergänzend festgehalten, dass<br />

in Bezug auf Arbeitslöhne, die<br />

regelmäßig Mitte Mai bzw Ende<br />

Mai <strong>aus</strong>gezahlt werden (dabei<br />

kann es sich auch um die am 1.<br />

Juni fälligen Arbeitslöhne handeln)<br />

der 15. Juni als Fälligkeitstag<br />

gilt.<br />

Der Dienstgeberbeitrag selbst<br />

bemisst sich mit 4,5 Prozent der<br />

Bruttoarbeitslöhne.<br />

Was bisher geschah<br />

In den Monaten Februar/März<br />

2008 wurden von allen Gemeinden<br />

mit einer Einwohnerzahl<br />

von über 2000 Daten für die Ermittlung<br />

der Höhe der Ausgleichszahlungen<br />

abverlangt.<br />

Anschließend (März 2008) wurden<br />

die betroffenen DienstnehmerInnen<br />

sowie die BezieherInnen<br />

von Ruhe- und Versorgungsgenüssen(FB-Anspruchsberechtigte)<br />

von der Bundesfinanzverwaltung<br />

über die Umstellung<br />

Kommunal: Recht & Verwaltung<br />

der Auszahlung durch das<br />

Finanzamt informiert.<br />

Den Gemeinden wurde empfohlen,<br />

Ihre DienstnehmerInnen<br />

von der Umstellung zu informieren<br />

und auf die kommende Erhebung<br />

der Kontodaten durch<br />

die Bundesfinanzverwaltung<br />

aufmerksam zu machen. Sollte<br />

ein Dienstnehmer dieses Erhebungsblatt<br />

im März nicht erhalten<br />

haben, dann sollte er/sie<br />

sich unbedingt mit seinem zuständigen<br />

Finanzamt in Verbindung<br />

setzen, damit die weitere<br />

Auszahlung der Familienbeihilfe<br />

gewährle<strong>ist</strong>et <strong>ist</strong>.<br />

Die nächsten Schritte<br />

Im Juni/Juli 2008 ergeht eine<br />

Verordnung des Bundesmin<strong>ist</strong>eriums<br />

für Finanzen, in der die<br />

Ausgleichsbeträge für die Gemeinden<br />

als Fixbeträge festgeschrieben<br />

werden. Die Modalitäten<br />

der Auszahlungen, insbesondere<br />

der Auszahlungsrhythmus,<br />

Ab Juni 2008 entfallen die Selbstträgerschaft<br />

und somit die Auszahlung der<br />

Familienbeihilfe an die Anspruchs -<br />

berechtigten durch die Gemeinden.<br />

Die „S-Bescheinigungen“ verlieren ab<br />

Juni 2008 ihre Gültigkeit.<br />

werden im Anschluss ebenfalls<br />

mit dieser Verordnung festgelegt<br />

werden.<br />

Der Gemeindebund wird darauf<br />

drängen, dass die Auszahlung<br />

im Halbjahresrythmus (Frühjahr/Herbst)<br />

erfolgt. Die Fixbeträge<br />

werden als Vor<strong>aus</strong>anteil<br />

mit den Ertragsanteilen in den<br />

Überweisungsmonaten zur Anweisung<br />

gebracht und gesondert<br />

<strong>aus</strong>gewiesen.<br />

Im Juni 2008 haben die<br />

Gemeinden erstmals den DB für<br />

alle DienstnehmerInnen zu entrichten.<br />

Bemessungsgrundlage<br />

sind die im Kalendermonat Mai<br />

2008 <strong>aus</strong>gezahlten Arbeits -<br />

löhne.<br />

Ab Juni 2008 entfallen die<br />

Selbstträgerschaft und somit die<br />

Auszahlung der Familienbeihilfe<br />

an die Anspruchsberechtigten<br />

durch die Gemeinden. Die<br />

„S-Bescheinigungen“ verlieren<br />

ab Juni 2008 ihre Gültigkeit.<br />

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