Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus
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Mit der Novelle zum FLAG BG BGBl. I Nr. 103/2007 wurden u. a. die Bestimmungen<br />
über die Befreiung der Selbstträger vom Dienstgeberbeitrag mit Wirkung<br />
vom 1. Juni 2008 aufgehoben (§ 55 Abs. 11 lit. b FLAG).<br />
weise in abgabenrechtlichen Fragen<br />
(§§ 21 und 22 der Bundesabgabenordnung)<br />
unzulässig.<br />
Zur Klarstellung wird im Konkreten<br />
ergänzend festgehalten, dass<br />
in Bezug auf Arbeitslöhne, die<br />
regelmäßig Mitte Mai bzw Ende<br />
Mai <strong>aus</strong>gezahlt werden (dabei<br />
kann es sich auch um die am 1.<br />
Juni fälligen Arbeitslöhne handeln)<br />
der 15. Juni als Fälligkeitstag<br />
gilt.<br />
Der Dienstgeberbeitrag selbst<br />
bemisst sich mit 4,5 Prozent der<br />
Bruttoarbeitslöhne.<br />
Was bisher geschah<br />
In den Monaten Februar/März<br />
2008 wurden von allen Gemeinden<br />
mit einer Einwohnerzahl<br />
von über 2000 Daten für die Ermittlung<br />
der Höhe der Ausgleichszahlungen<br />
abverlangt.<br />
Anschließend (März 2008) wurden<br />
die betroffenen DienstnehmerInnen<br />
sowie die BezieherInnen<br />
von Ruhe- und Versorgungsgenüssen(FB-Anspruchsberechtigte)<br />
von der Bundesfinanzverwaltung<br />
über die Umstellung<br />
Kommunal: Recht & Verwaltung<br />
der Auszahlung durch das<br />
Finanzamt informiert.<br />
Den Gemeinden wurde empfohlen,<br />
Ihre DienstnehmerInnen<br />
von der Umstellung zu informieren<br />
und auf die kommende Erhebung<br />
der Kontodaten durch<br />
die Bundesfinanzverwaltung<br />
aufmerksam zu machen. Sollte<br />
ein Dienstnehmer dieses Erhebungsblatt<br />
im März nicht erhalten<br />
haben, dann sollte er/sie<br />
sich unbedingt mit seinem zuständigen<br />
Finanzamt in Verbindung<br />
setzen, damit die weitere<br />
Auszahlung der Familienbeihilfe<br />
gewährle<strong>ist</strong>et <strong>ist</strong>.<br />
Die nächsten Schritte<br />
Im Juni/Juli 2008 ergeht eine<br />
Verordnung des Bundesmin<strong>ist</strong>eriums<br />
für Finanzen, in der die<br />
Ausgleichsbeträge für die Gemeinden<br />
als Fixbeträge festgeschrieben<br />
werden. Die Modalitäten<br />
der Auszahlungen, insbesondere<br />
der Auszahlungsrhythmus,<br />
Ab Juni 2008 entfallen die Selbstträgerschaft<br />
und somit die Auszahlung der<br />
Familienbeihilfe an die Anspruchs -<br />
berechtigten durch die Gemeinden.<br />
Die „S-Bescheinigungen“ verlieren ab<br />
Juni 2008 ihre Gültigkeit.<br />
werden im Anschluss ebenfalls<br />
mit dieser Verordnung festgelegt<br />
werden.<br />
Der Gemeindebund wird darauf<br />
drängen, dass die Auszahlung<br />
im Halbjahresrythmus (Frühjahr/Herbst)<br />
erfolgt. Die Fixbeträge<br />
werden als Vor<strong>aus</strong>anteil<br />
mit den Ertragsanteilen in den<br />
Überweisungsmonaten zur Anweisung<br />
gebracht und gesondert<br />
<strong>aus</strong>gewiesen.<br />
Im Juni 2008 haben die<br />
Gemeinden erstmals den DB für<br />
alle DienstnehmerInnen zu entrichten.<br />
Bemessungsgrundlage<br />
sind die im Kalendermonat Mai<br />
2008 <strong>aus</strong>gezahlten Arbeits -<br />
löhne.<br />
Ab Juni 2008 entfallen die<br />
Selbstträgerschaft und somit die<br />
Auszahlung der Familienbeihilfe<br />
an die Anspruchsberechtigten<br />
durch die Gemeinden. Die<br />
„S-Bescheinigungen“ verlieren<br />
ab Juni 2008 ihre Gültigkeit.<br />
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