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Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus

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18<br />

Kommunal: Recht & Verwaltung<br />

Gemeindebund drängt auf Auszahlung zweimal im Jahr<br />

Abschaffung der Selbstträgerschaft<br />

ab 1. Juni 2008<br />

Die so genannte „Selbstträgerschaft“, also die Befreiung vom Dienst -<br />

geberbeitrag für DienstnehmerInnen in der Hoheitsverwaltung der<br />

Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 2000 bei gleichzeitiger<br />

Tragung der Familienbeihilfe (FB) hat in der Vergangenheit zu einem hohen<br />

Verwaltungsaufwand und zu schwierigen Auslegungsfragen geführt.<br />

Dr. Robert Hink<br />

So haben sich die Finanz<strong>aus</strong>gleichspartner<br />

im Rahmen der<br />

Verhandlungen zum Finanz<strong>aus</strong>gleich<br />

ab 2008 geeinigt, ab Juni<br />

2008 die Selbstträgerschaft abzuschaffen<br />

und die Dienstgeberbeitragspflicht<br />

(DB-Pflicht) für<br />

alle DienstnehmerInnen der Gemeinden<br />

und gemeinnützigen<br />

Krankenanstalten einzuführen.<br />

Betroffen von dieser Neuregelung<br />

sind Gemeinden, deren<br />

Einwohnerzahl 2000 übersteigt.<br />

Die den Gemeinden bei Umstellung<br />

auf die generelle DB-Pflicht<br />

unter Berücksichtigung des Entfalls<br />

der Selbstträgerschaft (<strong>aus</strong><br />

eigenen gele<strong>ist</strong>eten Familienbeihilfen)<br />

entstehenden Mehr<strong>aus</strong>gaben,<br />

werden vom Bund in<br />

Form eines Fixbetrages ersetzt<br />

und im Wege von Vor<strong>aus</strong>anteilen<br />

als Ertragsanteile an die Gemeinden<br />

zur Anweisung gelangen.<br />

Der Ermittlung der Ausgleichszahlungen<br />

wird der Erfolg des<br />

Jahres 2007 zugrunde gelegt,<br />

wozu die Gemeinden ihre Daten<br />

bereits dem BMF gemeldet haben.<br />

Wann <strong>ist</strong> das erste Mal<br />

der Dienstgeberbeitrag<br />

zu le<strong>ist</strong>en?<br />

Zur Frage, wann und für welchen<br />

Monat die bisherigen<br />

Selbstträger erstmals Dienstgeberbeitrag<br />

zu le<strong>ist</strong>en haben, ergeht<br />

zum Zeitpunkt der erstma-<br />

ligen Le<strong>ist</strong>ung des Dienstgeberbeitrages<br />

folgende Information:<br />

Mit der Novelle zum FLAG BG<br />

BGBl. I Nr. 103/2007 wurden u.<br />

a. die Bestimmungen über die<br />

Befreiung der Selbstträger vom<br />

Dienstgeberbeitrag mit Wirkung<br />

vom 1. Juni 2008 aufgehoben<br />

(§ 55 Abs. 11 lit. b FLAG). § 55<br />

Abs. 11 lit. e FLAG bestimmt,<br />

dass § 43 ab 1. Juni 2008 mit<br />

der Maßgabe anzuwenden <strong>ist</strong>,<br />

Die Fälligkeit des Dienstgeberbeitrages<br />

richtet sich also nach § 43 FLAG, wobei<br />

diese Bestimmung inhaltlich dem § 79<br />

EStG 1988 über die Fälligkeit für die Abfuhr<br />

der Lohnsteuer entspricht.<br />

dass der Bund, die Länder und<br />

die Gemeinden, deren Einwohnerzahl<br />

2000 übersteigt, sowie<br />

die gemeinnützigen Krankenanstalten<br />

den Dienstgeberbeitrag<br />

erstmals für die Arbeitslöhne<br />

des Kalendermonats Mai 2008<br />

zu entrichten haben.<br />

Die Fälligkeit des Dienstgeberbeitrages<br />

richtet sich also nach<br />

§ 43 FLAG, wobei diese Bestimmung<br />

inhaltlich dem § 79 EStG<br />

1988 über die Fälligkeit für die<br />

Abfuhr der Lohnsteuer entspricht.<br />

Dabei <strong>ist</strong> nicht die Fälligkeit<br />

der Arbeitslöhne entscheidend,<br />

maßgeblich <strong>ist</strong> vielmehr<br />

<strong>ist</strong> der Auszahlungszeitpunkt.<br />

Die Beitragsgrundlage <strong>ist</strong><br />

nämlich die Summe der in einem<br />

Monat <strong>aus</strong>gezahlten (nach<br />

§ 43 Abs. 1 FLAG 1967: gewährten)<br />

Arbeitslöhne.<br />

Werden daher die am ersten eines<br />

Monats fälligen Löhne immer<br />

bereits am letzten Tag des<br />

Vormonats <strong>aus</strong>gezahlt, dann <strong>ist</strong><br />

der Dienstgeberbeitrag hiefür<br />

am 15. des Monats, in dem die<br />

Lohnzahlung fällig war, abzuführen.<br />

Werden Arbeitslöhne<br />

stets am 1. eines Monats <strong>aus</strong>gezahlt,<br />

dann <strong>ist</strong> der Dienstgeberbeitrag<br />

erst am 15. des Nachmonats<br />

fällig. An dieser Fälligkeit<br />

<strong>ist</strong> auch in den Fällen festzuhalten,<br />

wenn der Lohn <strong>aus</strong>nahmsweise<br />

bereits am letzten Tag des<br />

Vormonats <strong>aus</strong>gezahlt wird, weil<br />

der Fälligkeitstag ein Samstag,<br />

Sonn- oder Feiertag <strong>ist</strong>.<br />

Für die Frage, für welche Arbeitslöhne<br />

des Kalendermonats<br />

Mai 2008 bereits der Dienstgeberbeitrag<br />

zu entrichten <strong>ist</strong>, <strong>ist</strong><br />

daher entscheidend, ob diese Arbeitslöhne<br />

bisher regelmäßig bis<br />

zum letzten Tag des Vormonates<br />

<strong>aus</strong>gezahlt wurden oder am 1.<br />

eines Monats. <strong>Eine</strong> Umgehung<br />

der Verpflichtung zur Abfuhr des<br />

Dienstgeberbeitragspflicht für<br />

die im Kalendermonat Mai 2008<br />

<strong>aus</strong>gezahlten Arbeitslöhne durch<br />

eine Vorverlegung der Auszahlung<br />

dieser Gehälter in den April,<br />

wäre nach dem Grundprinzip der<br />

wirtschaftlichen Betrachtungs-<br />

Der Gemeindebund wird<br />

darauf drängen, dass die<br />

Auszahlung im Halbjahresrythmus<br />

(Frühjahr/Herbst)<br />

erfolgt. Die Fixbeträge werden<br />

als Vor<strong>aus</strong>anteil mit<br />

den Ertragsanteilen in den<br />

Überweisungsmonaten zur<br />

Anweisung gebracht und<br />

gesondert <strong>aus</strong>gewiesen.

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