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Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus

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16 Kommunal: Recht & Verwaltung<br />

schaftlichen Bundesabgaben im<br />

Finanz<strong>aus</strong>gleichsgesetz 2008 erweitern.<br />

Am künftigen Aufkommen<br />

an der Stiftungssteuer werden<br />

die Gemeinden gemäß den<br />

im Finanz<strong>aus</strong>gleich vereinbarten<br />

Schlüsseln (Ober- und Unterverteilung)<br />

beteiligt sein. Der Entwurf<br />

einer Novelle zum FAG<br />

2008 <strong>ist</strong> derzeit in Ausarbeitung.<br />

Grundsteuer<br />

Der VfGH hat in einem jüngst<br />

ergangenen Erkenntnis<br />

(B 1534/07) keine Bedenken<br />

gegen das System der Einheitsbewertung<br />

geäußert; eine mögliche<br />

Verfassungswidrigkeit ergäbe<br />

sich erst angesichts abgabenrechtlicher<br />

Folgen:<br />

„Das Bewertungssystem <strong>ist</strong> also<br />

nicht isoliert zu beurteilen, vielmehr<br />

wird die Art der abgabenrechtlichen<br />

Folgen maßgeblich<br />

sein, ob ein Rückgriff auf die<br />

nach den Regeln des Bewertungsgesetzes<br />

gewonnenen Einheitswerte<br />

ungeachtet der unstrittig<br />

gegebenen Unstimmigkeiten<br />

verfassungsrechtlich<br />

zulässig <strong>ist</strong>.“ (Erkenntnis des<br />

VfGH B 1534/07)<br />

Unter Berücksichtigung des geringen<br />

Gewichts der Steuerfolgen<br />

in Bezug auf die Grundsteuer<br />

kann der Verfassungsgerichtshof<br />

also keine Verfassungswidrigkeit<br />

in Hinblick auf das Bewertungssystem<br />

einerseits und<br />

die daran geknüpften Steuerfolgen<br />

andererseits erkennen.<br />

Die Grundsteuer, in allen Finanz -<br />

<strong>aus</strong>gleichsgesetzen seit 1948 immer<br />

als <strong>aus</strong>schließliche Gemeindeabgabe<br />

verankert, hat mit dieser<br />

höchstgerichtlichen Entscheidung<br />

doch eine recht starke<br />

Absicherung erfahren.<br />

Grunderwerbssteuergesetz<br />

im Lichte der<br />

VfGH-Erkenntnisse<br />

Hat der VfGH das Bewertungssystem<br />

für Grundstücke und seine<br />

Steuerfolgen bei der Erbschafts-<br />

und Schenkungssteuer<br />

als verfassungswidrig erkannt,<br />

sieht er beim selben Bewertungssystem,<br />

soweit es die Steuerfolgen<br />

bei der Grundsteuer betrifft,<br />

Verfassungskonformität.<br />

Zwangsläufig stellt sich die verfassungsrechtliche<br />

Frage auch<br />

bei der dritten Abgabe, deren<br />

Grundlage die Einheitswertbemessung<br />

<strong>ist</strong>, nämlich bei der<br />

Grunderwerbssteuer.<br />

In Fachkreisen wird bereits über<br />

die Verfassungswidrigkeit des<br />

Grunderwerbssteuergesetzes<br />

diskutiert, und zwar gerade in<br />

Hinblick auf die Steuerfolgen,<br />

da die Bemessungsgrundlage bei<br />

unentgeltlichem Erwerb von<br />

Grundstücken, wie bei der Erbschafts-<br />

und Schenkungssteuer,<br />

ebenfalls der dreifache Einheitswert<br />

<strong>ist</strong>.<br />

Die Prüfung der Verfassungswidrigkeit<br />

des Bewertungssystems<br />

und die daran geknüpften Steuerfolgen<br />

sollten aber in einer<br />

steuerlichen Gesamtbetrachtung<br />

bzw. Gesamtbelastung gesehen<br />

werden.<br />

Die Grundsteuer, in allen Finanz<strong>aus</strong>gleichsgesetzen<br />

seit 1948 immer als <strong>aus</strong>schließliche<br />

Gemeindeabgabe verankert, hat mit dieser<br />

höchstgerichtlichen Entscheidung doch eine<br />

recht starke Absicherung erfahren.<br />

Am Beispiel eines Einfamilienh<strong>aus</strong>es<br />

werden die unterschiedlichen<br />

Steuerfolgen von Grund -<br />

erwerbssteuer und Grundsteuer<br />

unter Zugrundelegung desselben<br />

Bewertungssystem einander<br />

gegenübergestellt werden:<br />

Bei einem Einheitswert für ein<br />

Einfamilienh<strong>aus</strong> von 76.000 Euro<br />

fällt im Fall des unentgeltlichen<br />

Übergangs des Grundstücks<br />

eine Grunderwerbssteuer<br />

von 7.980 Euro an (3,5 Prozent<br />

des dreifachen Einheitswertes<br />

bei nicht nahen Angehörigen).<br />

Die Grundsteuer für dasselbe<br />

Objekt bemisst sich mit rund<br />

696 Euro jährlich. Unterstellt<br />

man eine durchschnittliche Behaltedauer<br />

dieses Grundstücks<br />

von 35 Jahren (angenommene<br />

Generationszeitspanne, in der<br />

Grundstücke vererbt oder verschenkt<br />

werden), so ergibt sich<br />

für diesen Zeitraum ein Grundsteuergesamtaufwand<br />

von insgesamt<br />

24.360 Euro.<br />

[Exkurs: Steuerfolgen bei einer<br />

Schenkung: Im Falle einer<br />

Schenkung dieses Einfamilienh<strong>aus</strong>es<br />

an nicht nahe Angehörige<br />

bemisst sich die Schenkungssteuer<br />

mit 95.760 Euro (Steuerklasse<br />

V: 42 Prozent des dreifa-<br />

chen Einheitswertes).]<br />

Im Lichte der zitierten Judikatur,<br />

die eine Verfassungswidrigkeit<br />

von Bewertungssystem und<br />

sich dar<strong>aus</strong> ergebenden weiteren<br />

Steuerfolgen zumindest<br />

nicht <strong>aus</strong>schließt, <strong>ist</strong> bei einem<br />

Vergleich der Steuerfolgen bezogen<br />

auf die Grundsteuer und<br />

Grunderwerbsteuer bei einer<br />

Gesamtbetrachtung wohl eher<br />

von der Verfassungskonformität<br />

des Grunderwerbsteuergesetzes<br />

<strong>aus</strong>zugehen.<br />

Einkommensteuer<br />

Nach geltender Rechtslage kann<br />

im Falle der Vermietung eines<br />

unentgeltlichen erworbenen Gebäudes<br />

die Gebäudeabschreibung<br />

von den so genannten fiktiven<br />

Anschaffungskosten (das<br />

<strong>ist</strong> in der Regel der Verkehrswert)<br />

berechnet werden.<br />

Diese Bestimmung soll für alle<br />

nach dem 31.7.2008 unentgeltlich<br />

erworbenen Gebäude ersatzlos<br />

entfallen. Die Gebäudeabschreibung<br />

muss dann von<br />

den wesentlich niedrigeren (h<strong>ist</strong>orischen)<br />

Anschaffungskosten<br />

des Rechtsvorganges ermittelt<br />

werden.<br />

Für die Gemeinden hätte diese<br />

Änderung der Abschreibungsmodalitäten<br />

keine Auswirkung,<br />

da die Vermietung und Verpachtung<br />

von Grundstücken durch<br />

Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts zu den fiktiven Betrieben<br />

gewerblicher Art zählt, die ertragssteuerlich<br />

nicht erfasst werden.<br />

Vermögenszuwachssteuer<br />

Das Begleitkonzept der Bundesregierung<br />

sieht als weitere Maßnahme<br />

im Zuge der Abschaffung<br />

der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

auch die Einführung einer<br />

sog. „Vermögenszuwachssteuer“,<br />

u. a. für alle Veräußerungsgewinne<br />

von Aktienverkäufen, die<br />

Aus kommunaler Sicht<br />

wäre die neue Abgabe<br />

„Vermögenszuwachs -<br />

steuer“, so wie die Stiftungseingangssteuer,<br />

in<br />

den Katalog der gemeinschaftlichenBundesabgaben<br />

aufzunehmen.

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