Getränkesteuer: Eine unendliche Geschichte ist aus
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16 Kommunal: Recht & Verwaltung<br />
schaftlichen Bundesabgaben im<br />
Finanz<strong>aus</strong>gleichsgesetz 2008 erweitern.<br />
Am künftigen Aufkommen<br />
an der Stiftungssteuer werden<br />
die Gemeinden gemäß den<br />
im Finanz<strong>aus</strong>gleich vereinbarten<br />
Schlüsseln (Ober- und Unterverteilung)<br />
beteiligt sein. Der Entwurf<br />
einer Novelle zum FAG<br />
2008 <strong>ist</strong> derzeit in Ausarbeitung.<br />
Grundsteuer<br />
Der VfGH hat in einem jüngst<br />
ergangenen Erkenntnis<br />
(B 1534/07) keine Bedenken<br />
gegen das System der Einheitsbewertung<br />
geäußert; eine mögliche<br />
Verfassungswidrigkeit ergäbe<br />
sich erst angesichts abgabenrechtlicher<br />
Folgen:<br />
„Das Bewertungssystem <strong>ist</strong> also<br />
nicht isoliert zu beurteilen, vielmehr<br />
wird die Art der abgabenrechtlichen<br />
Folgen maßgeblich<br />
sein, ob ein Rückgriff auf die<br />
nach den Regeln des Bewertungsgesetzes<br />
gewonnenen Einheitswerte<br />
ungeachtet der unstrittig<br />
gegebenen Unstimmigkeiten<br />
verfassungsrechtlich<br />
zulässig <strong>ist</strong>.“ (Erkenntnis des<br />
VfGH B 1534/07)<br />
Unter Berücksichtigung des geringen<br />
Gewichts der Steuerfolgen<br />
in Bezug auf die Grundsteuer<br />
kann der Verfassungsgerichtshof<br />
also keine Verfassungswidrigkeit<br />
in Hinblick auf das Bewertungssystem<br />
einerseits und<br />
die daran geknüpften Steuerfolgen<br />
andererseits erkennen.<br />
Die Grundsteuer, in allen Finanz -<br />
<strong>aus</strong>gleichsgesetzen seit 1948 immer<br />
als <strong>aus</strong>schließliche Gemeindeabgabe<br />
verankert, hat mit dieser<br />
höchstgerichtlichen Entscheidung<br />
doch eine recht starke<br />
Absicherung erfahren.<br />
Grunderwerbssteuergesetz<br />
im Lichte der<br />
VfGH-Erkenntnisse<br />
Hat der VfGH das Bewertungssystem<br />
für Grundstücke und seine<br />
Steuerfolgen bei der Erbschafts-<br />
und Schenkungssteuer<br />
als verfassungswidrig erkannt,<br />
sieht er beim selben Bewertungssystem,<br />
soweit es die Steuerfolgen<br />
bei der Grundsteuer betrifft,<br />
Verfassungskonformität.<br />
Zwangsläufig stellt sich die verfassungsrechtliche<br />
Frage auch<br />
bei der dritten Abgabe, deren<br />
Grundlage die Einheitswertbemessung<br />
<strong>ist</strong>, nämlich bei der<br />
Grunderwerbssteuer.<br />
In Fachkreisen wird bereits über<br />
die Verfassungswidrigkeit des<br />
Grunderwerbssteuergesetzes<br />
diskutiert, und zwar gerade in<br />
Hinblick auf die Steuerfolgen,<br />
da die Bemessungsgrundlage bei<br />
unentgeltlichem Erwerb von<br />
Grundstücken, wie bei der Erbschafts-<br />
und Schenkungssteuer,<br />
ebenfalls der dreifache Einheitswert<br />
<strong>ist</strong>.<br />
Die Prüfung der Verfassungswidrigkeit<br />
des Bewertungssystems<br />
und die daran geknüpften Steuerfolgen<br />
sollten aber in einer<br />
steuerlichen Gesamtbetrachtung<br />
bzw. Gesamtbelastung gesehen<br />
werden.<br />
Die Grundsteuer, in allen Finanz<strong>aus</strong>gleichsgesetzen<br />
seit 1948 immer als <strong>aus</strong>schließliche<br />
Gemeindeabgabe verankert, hat mit dieser<br />
höchstgerichtlichen Entscheidung doch eine<br />
recht starke Absicherung erfahren.<br />
Am Beispiel eines Einfamilienh<strong>aus</strong>es<br />
werden die unterschiedlichen<br />
Steuerfolgen von Grund -<br />
erwerbssteuer und Grundsteuer<br />
unter Zugrundelegung desselben<br />
Bewertungssystem einander<br />
gegenübergestellt werden:<br />
Bei einem Einheitswert für ein<br />
Einfamilienh<strong>aus</strong> von 76.000 Euro<br />
fällt im Fall des unentgeltlichen<br />
Übergangs des Grundstücks<br />
eine Grunderwerbssteuer<br />
von 7.980 Euro an (3,5 Prozent<br />
des dreifachen Einheitswertes<br />
bei nicht nahen Angehörigen).<br />
Die Grundsteuer für dasselbe<br />
Objekt bemisst sich mit rund<br />
696 Euro jährlich. Unterstellt<br />
man eine durchschnittliche Behaltedauer<br />
dieses Grundstücks<br />
von 35 Jahren (angenommene<br />
Generationszeitspanne, in der<br />
Grundstücke vererbt oder verschenkt<br />
werden), so ergibt sich<br />
für diesen Zeitraum ein Grundsteuergesamtaufwand<br />
von insgesamt<br />
24.360 Euro.<br />
[Exkurs: Steuerfolgen bei einer<br />
Schenkung: Im Falle einer<br />
Schenkung dieses Einfamilienh<strong>aus</strong>es<br />
an nicht nahe Angehörige<br />
bemisst sich die Schenkungssteuer<br />
mit 95.760 Euro (Steuerklasse<br />
V: 42 Prozent des dreifa-<br />
chen Einheitswertes).]<br />
Im Lichte der zitierten Judikatur,<br />
die eine Verfassungswidrigkeit<br />
von Bewertungssystem und<br />
sich dar<strong>aus</strong> ergebenden weiteren<br />
Steuerfolgen zumindest<br />
nicht <strong>aus</strong>schließt, <strong>ist</strong> bei einem<br />
Vergleich der Steuerfolgen bezogen<br />
auf die Grundsteuer und<br />
Grunderwerbsteuer bei einer<br />
Gesamtbetrachtung wohl eher<br />
von der Verfassungskonformität<br />
des Grunderwerbsteuergesetzes<br />
<strong>aus</strong>zugehen.<br />
Einkommensteuer<br />
Nach geltender Rechtslage kann<br />
im Falle der Vermietung eines<br />
unentgeltlichen erworbenen Gebäudes<br />
die Gebäudeabschreibung<br />
von den so genannten fiktiven<br />
Anschaffungskosten (das<br />
<strong>ist</strong> in der Regel der Verkehrswert)<br />
berechnet werden.<br />
Diese Bestimmung soll für alle<br />
nach dem 31.7.2008 unentgeltlich<br />
erworbenen Gebäude ersatzlos<br />
entfallen. Die Gebäudeabschreibung<br />
muss dann von<br />
den wesentlich niedrigeren (h<strong>ist</strong>orischen)<br />
Anschaffungskosten<br />
des Rechtsvorganges ermittelt<br />
werden.<br />
Für die Gemeinden hätte diese<br />
Änderung der Abschreibungsmodalitäten<br />
keine Auswirkung,<br />
da die Vermietung und Verpachtung<br />
von Grundstücken durch<br />
Körperschaften des öffentlichen<br />
Rechts zu den fiktiven Betrieben<br />
gewerblicher Art zählt, die ertragssteuerlich<br />
nicht erfasst werden.<br />
Vermögenszuwachssteuer<br />
Das Begleitkonzept der Bundesregierung<br />
sieht als weitere Maßnahme<br />
im Zuge der Abschaffung<br />
der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
auch die Einführung einer<br />
sog. „Vermögenszuwachssteuer“,<br />
u. a. für alle Veräußerungsgewinne<br />
von Aktienverkäufen, die<br />
Aus kommunaler Sicht<br />
wäre die neue Abgabe<br />
„Vermögenszuwachs -<br />
steuer“, so wie die Stiftungseingangssteuer,<br />
in<br />
den Katalog der gemeinschaftlichenBundesabgaben<br />
aufzunehmen.