View/Open - JUWEL - Forschungszentrum Jülich
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konnte. 64 Nach Stärkung föderalistischer Elemente durch das neue Grundgesetz im Jahr 1949<br />
reklamierten die Länder neben der Entscheidungskompetenz über die Hochschulen auch ihre<br />
alleinige Zuständigkeit für die außeruniversitäre Forschung. 65 Auch der Konflikt zwischen<br />
Bund und Ländern um die Zuständigkeit für die allgemeine Wissenschaftsförderung muss in<br />
diese Zeit und die Epoche vor Gründung der Bundesrepublik datiert werden: Bereits zwischen<br />
1945 und 1949 hatten die Kultusminister der Länder unter der Hoheit der Alliierten eine rela-<br />
tive Autonomie auf dem Gebiet der Kulturpolitik erlangt. 66 Diese Interessen konnten sie in<br />
den Beratungen des Parlamentarischen Rates und gegenüber allen Versuchen zentralstaatli-<br />
cher Regulierung verteidigen. In Art. 5, Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) wurde die „Freiheit<br />
von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre“ festgeschrieben. Da die Länderverfassungen<br />
bereits eigene Verpflichtungen zur Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft enthielten,<br />
sah das GG (Art. 74, Abs. 13) für den Bund eine konkurrierende Zuständigkeit für die Förde-<br />
rung der wissenschaftlichen Forschung vor. Für die Länder bedeutete dies, dass landesspezifi-<br />
sche Rechtsnormen außer Kraft gesetzt werden konnten, falls der Bund eine entsprechende<br />
Rechtsverordnungsnorm erlassen würde. 67 Obwohl die Kompetenzverteilung der wissen-<br />
schaftlichen Forschungsförderung zwischen Bund und Ländern zu Beginn der 1950er Jahre<br />
heftig umstritten war, wurde eine solche Rechtsverordnung in Deutschland bisher nicht ange-<br />
wandt. Die Aktionen der Vertreter der Länder, die deren Autonomie sichern sollten, richteten<br />
sich nicht ausschließlich gegen die kulturpolitischen Etablierungsversuche einer zentralstaat-<br />
lichen Lösung, sondern auch gegen eine Einrichtung wie die Frankfurter Wirtschaftsverwal-<br />
tung, die für die Verteilung der ERP-Mittel (European Recovery Program) zuständig war und<br />
aus der später das Bundeswirtschaftsministerium entstand. Inhaltlicher Kernpunkt des Kom-<br />
petenzgerangels war dabei weniger, dass die zentrale Wirtschaftsverwaltung ab 1947 auch mit<br />
der Aufstellung und Durchführung eines Industrieforschungsplans beauftragt war, sondern<br />
vielmehr, dass hier ein Exempel für spätere zentralstaatliche Kontrolle gegeben sein könnte. 68<br />
Hans Willy Mohn erklärt die gemeinschaftliche Finanzierung der außeruniversitären For-<br />
schung, die auch Ergebnis einer Kontroverse war, als in einem gesamtstaatlichen Interesse<br />
begründet: Mit dem so genannten Königsteiner Staatsvertrag habe sich im Jahr 1949 die allei-<br />
nige und gemeinsame Zuständigkeit für den Sektor der außeruniversitären Forschung erklären<br />
64 Stucke 1993, S. 38.<br />
65 Hohn 2010, S. 462.<br />
66 Stucke 1993, S. 37.<br />
67 Fier 2002, S. 31.<br />
68 Stamm 1981, S. 141.<br />
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