06.10.2013 Aufrufe

View/Open - JUWEL - Forschungszentrum Jülich

View/Open - JUWEL - Forschungszentrum Jülich

View/Open - JUWEL - Forschungszentrum Jülich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

konnte. 64 Nach Stärkung föderalistischer Elemente durch das neue Grundgesetz im Jahr 1949<br />

reklamierten die Länder neben der Entscheidungskompetenz über die Hochschulen auch ihre<br />

alleinige Zuständigkeit für die außeruniversitäre Forschung. 65 Auch der Konflikt zwischen<br />

Bund und Ländern um die Zuständigkeit für die allgemeine Wissenschaftsförderung muss in<br />

diese Zeit und die Epoche vor Gründung der Bundesrepublik datiert werden: Bereits zwischen<br />

1945 und 1949 hatten die Kultusminister der Länder unter der Hoheit der Alliierten eine rela-<br />

tive Autonomie auf dem Gebiet der Kulturpolitik erlangt. 66 Diese Interessen konnten sie in<br />

den Beratungen des Parlamentarischen Rates und gegenüber allen Versuchen zentralstaatli-<br />

cher Regulierung verteidigen. In Art. 5, Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) wurde die „Freiheit<br />

von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre“ festgeschrieben. Da die Länderverfassungen<br />

bereits eigene Verpflichtungen zur Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft enthielten,<br />

sah das GG (Art. 74, Abs. 13) für den Bund eine konkurrierende Zuständigkeit für die Förde-<br />

rung der wissenschaftlichen Forschung vor. Für die Länder bedeutete dies, dass landesspezifi-<br />

sche Rechtsnormen außer Kraft gesetzt werden konnten, falls der Bund eine entsprechende<br />

Rechtsverordnungsnorm erlassen würde. 67 Obwohl die Kompetenzverteilung der wissen-<br />

schaftlichen Forschungsförderung zwischen Bund und Ländern zu Beginn der 1950er Jahre<br />

heftig umstritten war, wurde eine solche Rechtsverordnung in Deutschland bisher nicht ange-<br />

wandt. Die Aktionen der Vertreter der Länder, die deren Autonomie sichern sollten, richteten<br />

sich nicht ausschließlich gegen die kulturpolitischen Etablierungsversuche einer zentralstaat-<br />

lichen Lösung, sondern auch gegen eine Einrichtung wie die Frankfurter Wirtschaftsverwal-<br />

tung, die für die Verteilung der ERP-Mittel (European Recovery Program) zuständig war und<br />

aus der später das Bundeswirtschaftsministerium entstand. Inhaltlicher Kernpunkt des Kom-<br />

petenzgerangels war dabei weniger, dass die zentrale Wirtschaftsverwaltung ab 1947 auch mit<br />

der Aufstellung und Durchführung eines Industrieforschungsplans beauftragt war, sondern<br />

vielmehr, dass hier ein Exempel für spätere zentralstaatliche Kontrolle gegeben sein könnte. 68<br />

Hans Willy Mohn erklärt die gemeinschaftliche Finanzierung der außeruniversitären For-<br />

schung, die auch Ergebnis einer Kontroverse war, als in einem gesamtstaatlichen Interesse<br />

begründet: Mit dem so genannten Königsteiner Staatsvertrag habe sich im Jahr 1949 die allei-<br />

nige und gemeinsame Zuständigkeit für den Sektor der außeruniversitären Forschung erklären<br />

64 Stucke 1993, S. 38.<br />

65 Hohn 2010, S. 462.<br />

66 Stucke 1993, S. 37.<br />

67 Fier 2002, S. 31.<br />

68 Stamm 1981, S. 141.<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!