Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc
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Finanzierung der Gemeinden<br />
2.2. Instrumente des Finanzausgleichs<br />
2.2.1. Abweichungen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung<br />
Eine Abweichung vom Grundsatz der eigenen Kostentragung kann eine Kostenübernahme oder<br />
eine Kostenabwälzung darstellen.<br />
Bei der Kostenübernahme verpflichtet sich eine Gebietskörperschaft, jene Kosten zu übernehmen,<br />
die durch die für sie durchgeführten Aufgaben entstanden sind.<br />
Im Gegensatz dazu werden die Kosten für die Aufgabenerledigung bei der Kostenabwälzung auf<br />
eine Gebietskörperschaft, die nicht zur Erfüllung der Aufgaben berufen wurde, ganz oder teilweise<br />
übertragen. 17<br />
Als Beispiel für eine Kostenübernahme kann der Ersatz der Besoldungskosten für Landeslehrer<br />
herangezogen werden, welche im § 4 FAG 2008 geregelt ist. 18<br />
2.2.2. Verteilung der Besteuerungsrechte<br />
Die Verteilung der Besteuerungsrechte fällt in die Zuständigkeit der einfachen Bundesgesetzgebung.<br />
19 Die Bundesgesetzgebung hat sich dabei an den in § 6 F-VG taxativ aufgezählten Abgabentypen<br />
zu bedienen, allerdings ist diese Auflistung nicht abschließend, da auch die Länder ein,<br />
wenn auch geringes, Steuerfindungsrecht haben. Zusätzlich sind die Länder befugt, in Bereichen,<br />
welche nicht vom Bund geregelt werden, Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen sich<br />
und den Gemeinden zu regeln. Die im FAG 2008 getroffene Zuteilung der Besteuerungsrechte fällt<br />
allerdings ungleichgewichtig aus, da Länder (ohne Wien) daraus nur rund 4 % ihres Abgabenertrages<br />
schöpfen können, die Gemeinden hingegen 34 %. Dies kann zu einer sehr unausgewogenen<br />
Finanzausstattung führen, da dem eigenen Besteuerungsrecht der Zufluss nach dem örtlichen<br />
Steueraufkommen immanent ist. 20<br />
2.2.3. Finanzzuweisungen und Zuschüsse<br />
Finanzzuweisungen werden als Schlüssel- oder als Bedarfszuweisungen gewährt. Laut § 12 Abs. 1<br />
F-VG 1948 sind bei den Schlüsseln die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaft durch<br />
die ihnen obliegenden Pflichtausgaben sowie ihre eigene Steuerkraft zu berücksichtigen. Bedarfszuweisungen<br />
können sowohl zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts<br />
als auch zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten<br />
bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen gewährt werden. 21<br />
17<br />
vgl. Hüttner et al. 2008b, S. 47<br />
18<br />
vgl. § 4 FAG 2008<br />
19<br />
vgl. § 3 Abs. 1 F-VG 1948<br />
20<br />
vgl. Hüttner et al. 2008b, S. 48<br />
21<br />
vgl. Promberger et al. 2005, S. 41<br />
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