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Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

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Finanzierung der Gemeinden<br />

Nach erfolgtem Abzug der oben genannten Beträge wird vom Nettoaufkommen der gemeinschaftlichen<br />

Bundesabgaben gesprochen. Von diesem Nettobetrag sind folgende Anteile abzuziehen: 29<br />

<br />

<br />

<br />

von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II<br />

(§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für den Familienlastenausgleich<br />

und 1,1 % für den Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen<br />

des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere EUR 10 Millionen jährlich für den Katastrophenfonds.<br />

Falls die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von<br />

den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für die Abgeltung von Schäden<br />

durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.<br />

Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur<br />

Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist. Allerdings ist dieser Betrag mit höchstens<br />

1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und an<br />

Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag) begrenzt.<br />

Von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel<br />

0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen<br />

Österreichs an die Europäische Union.<br />

Der Abzug für den Familienlastenausgleich ist um die Auswirkungen der Abschaffung der<br />

Selbstträgerschaft auf die Gebietskörperschaften zu kürzen. Die Anteile der Länder und<br />

Gemeinden an der Umsatzsteuer sind als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft<br />

um deren Auswirkungen auf die Länder bzw. die Gemeinden zu Lasten der Anteile<br />

des Bundes an der Umsatzsteuer zu erhöhen.<br />

Die gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden, mit Ausnahme der Spielbankabgabe, mittels einheitlichen<br />

Aufteilungsschlüssels auf die jeweiligen Gebietskörperschaften aufgeteilt.<br />

Bund Länder Gemeinden<br />

71,775 % 16,512 % 11,713 %<br />

Abbildung 3 Einheitlicher Aufteilungsschlüssel 30<br />

Von dem einheitlichen Aufteilungsschlüssel ausgenommen sind die Werbeabgabe, die Grunderwerbssteuer,<br />

die Bodenwertabgabe und ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag. Diese<br />

werden wie Abbildung 4 zeigt aufgeteilt.<br />

29<br />

vgl. § 9 Abs. 2 FAG 2008<br />

30<br />

vgl. § 24 Abs. 5 Z 1 FAG 2008, eigene Darstellung<br />

Seite 10

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