Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc
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Finanzierung der Gemeinden<br />
Nach erfolgtem Abzug der oben genannten Beträge wird vom Nettoaufkommen der gemeinschaftlichen<br />
Bundesabgaben gesprochen. Von diesem Nettobetrag sind folgende Anteile abzuziehen: 29<br />
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von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II<br />
(§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für den Familienlastenausgleich<br />
und 1,1 % für den Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen<br />
des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere EUR 10 Millionen jährlich für den Katastrophenfonds.<br />
Falls die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von<br />
den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für die Abgeltung von Schäden<br />
durch Naturkatastrophen im Sinne des § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.<br />
Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur<br />
Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist. Allerdings ist dieser Betrag mit höchstens<br />
1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und an<br />
Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag) begrenzt.<br />
Von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel<br />
0,166 % des jeweiligen Nettoaufkommens für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen<br />
Österreichs an die Europäische Union.<br />
Der Abzug für den Familienlastenausgleich ist um die Auswirkungen der Abschaffung der<br />
Selbstträgerschaft auf die Gebietskörperschaften zu kürzen. Die Anteile der Länder und<br />
Gemeinden an der Umsatzsteuer sind als Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft<br />
um deren Auswirkungen auf die Länder bzw. die Gemeinden zu Lasten der Anteile<br />
des Bundes an der Umsatzsteuer zu erhöhen.<br />
Die gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden, mit Ausnahme der Spielbankabgabe, mittels einheitlichen<br />
Aufteilungsschlüssels auf die jeweiligen Gebietskörperschaften aufgeteilt.<br />
Bund Länder Gemeinden<br />
71,775 % 16,512 % 11,713 %<br />
Abbildung 3 Einheitlicher Aufteilungsschlüssel 30<br />
Von dem einheitlichen Aufteilungsschlüssel ausgenommen sind die Werbeabgabe, die Grunderwerbssteuer,<br />
die Bodenwertabgabe und ab dem Jahr 2009 der Wohnbauförderungsbeitrag. Diese<br />
werden wie Abbildung 4 zeigt aufgeteilt.<br />
29<br />
vgl. § 9 Abs. 2 FAG 2008<br />
30<br />
vgl. § 24 Abs. 5 Z 1 FAG 2008, eigene Darstellung<br />
Seite 10