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Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

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Kommunale Selbstverwaltung in Tirol<br />

Die folgende Darstellung des Haushalts der Tiroler Gemeinden beruht auf den §§ 88-113 TGO<br />

2001.<br />

Der Haushalt der Tiroler Gemeinden ist jährlich in einem Voranschlag festzusetzen und ein<br />

Rechnungsabschluss nachzuweisen. Der Haushalt ist nach ordentlichen und außerordentlichen<br />

Ausgaben und Einnahmen getrennt zu führen. Zu den außerordentlichen Einnahmen zählen<br />

beispielsweise Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb<br />

gleichartigen Vermögens verwendet werden.<br />

Die Grundlage für die Gebarung der Gemeinde stellt der Voranschlag dar, welcher nach den<br />

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für den ordentlichen und<br />

außerordentlichen Haushalt zu erstellen ist. Im ordentlichen Haushalt ist auf eine Ausgeglichenheit<br />

der Einnahmen und Ausgaben im Gesamten zu achten, während im außerordentlichen Haushalt<br />

diese Ausgeglichenheit nach Möglichkeit für jedes einzelne Vorhaben herzustellen ist.<br />

Der Voranschlag beinhaltet keine Einnahmen, die an Dritte weiterzuleiten sind oder Ausgaben, die<br />

für Rechnung eines Dritten getätigt werden sowie Einnahmen- und Ausgabenrückstände. Ausgaben<br />

für Vorhaben, deren Verwirklichung sich über mehrere Jahre erstreckt, sind erst nach gesicherter<br />

Finanzierung aufzunehmen. Finden sich bei der Gesamtfinanzierung außerordentliche Einnahmen,<br />

so ist das betreffende Vorhaben vom Beginn der Ausführung bis zu dessen Fertigstellung<br />

im außerordentlichen Haushalt zuzuführen.<br />

Ein Entwurf des Voranschlags für das kommende Haushaltsjahr, wobei ein Haushaltsjahr mit einem<br />

Kalenderjahr deckungsgleich ist, ist bis Ende November für zwei Wochen im Gemeindeamt<br />

zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Jeder Gemeindebewohner kann Einwendungen<br />

schriftlich geltend machen. Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember<br />

festzusetzen. Der Voranschlag bildet anschließend die bindende Grundlage für die Führung des<br />

Haushalts.<br />

Die im ordentlichen Voranschlag vorgesehen Einnahmen können soweit sie keinem besonderen<br />

Zweck dienen zur Deckung aller dort vorgesehenen Ausgaben verwendet werden. Im Gegensatz<br />

dazu können die im außerordentlichen Voranschlag vorgesehenen Ausgaben nur durch für sie<br />

vorgesehene Einnahmen gedeckt werden.<br />

Die Gemeinden in Tirol sind dazu verpflichtet, eine ordnungs- und planmäßige Abwicklung des<br />

Haushaltes laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen. Die Buchhaltung der Gemeinden<br />

ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für Haushaltsüberwachung, für die Überprüfung<br />

der Kassen- und Vermögensgegenstände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses<br />

geeignet ist. Zusätzlich hat die Verrechnung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung<br />

zu erfolgen.<br />

Die Kassen- und Rechnungsbücher sind mit 1.Jänner eines Haushaltsjahres zu eröffnen und mit<br />

31. Dezember, spätestens bis 31. Jänner des Folgejahres zu schließen (Auslaufmonat).<br />

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