Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc
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Finanzierung der Gemeinden<br />
Abgestufter Bevölkerungsschlüssel<br />
Für die Ermittlung des abgestuften Bevölkerungsschlüssels wird die Volkszahl nach dem Ergebnis<br />
der Volkszählung folgendermaßen vervielfacht: 38<br />
Gemeinden mit höchstens 10.000 Einwohnern mit 1 ½,<br />
Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern mit 1 ⅔,<br />
Gemeinden mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern und bei Städten mit eigenem Statut mit<br />
höchstens 50.000 Einwohnern mit 2<br />
und Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern und der Stadt Wien mit 2 ⅓.<br />
Die Berechnung der Volkszahl basiert auf den Daten der Volkszählung im Jahr 2001. Ab dem Jahr<br />
2009 sind für die Berechnung die Zahlen der Bevölkerungsstatistik maßgebend. Für die Jahre<br />
2009 und <strong>2010</strong> sind die Daten per Stichtag 31.10.2008 heranzuziehen. Für die Jahre 2011 bis<br />
2013 erfolgt die Berechnung aufgrund der Zahlen des jeweils vorletzten Jahres. 39<br />
Die abgestufte Bevölkerungszahl wird dadurch begründet, dass große Gemeinden und Städte<br />
Leistungen weit über ihre Grenzen hinaus, beispielsweise im Nahverkehr oder im kulturellen Bereich,<br />
erfüllen. Somit soll die abgestufte Bevölkerungszahl, die so mit der Größe einer Gemeinde<br />
exponentiell steigenden Aufwendungen kompensieren. 40<br />
2.3.3. Horizontaler Finanzausgleich – Gemeindeweise Unterverteilung<br />
Bei der Berechnung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben,<br />
mit Ausnahme der Spielbankabgabe, werden zunächst die Anteile länderweise unter Beachtung<br />
der in Punkt 2.3.2 genannten Schlüssel aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Anschließend<br />
werden von den so berechneten Anteilen, mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe und des<br />
Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft, 12,7 % ausgeschieden und den Ländern für<br />
die Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Verfügung gestellt. Ab dem Jahr 2011 werden diese<br />
Mittel um EUR 2 Mio. jährlich im Verhältnis der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweiligen<br />
Vorjahres zur teilweisen Finanzierung der Finanzzuweisungen gemäß § 21 Abs. 11 FAG 2008 für<br />
Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern gekürzt. 41<br />
Die restlichen Anteile der Gemeinden werden gemäß § 11 Abs. 2 FAG 2008 wie folgt aufgeteilt:<br />
Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30<br />
% des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.<br />
Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen<br />
Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei<br />
Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im<br />
Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis<br />
38<br />
vgl. Pilz 2008a, S. 383<br />
39<br />
vgl. Ludwig 2007, S. 4<br />
40<br />
vgl. Promberger et al. 2005, S. 50<br />
41<br />
vgl. § 11 Abs. 1 FAG 2008<br />
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