19.11.2013 Aufrufe

Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kommunale Selbstverwaltung in Tirol<br />

Soweit im B-VG nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, liegt es in der<br />

Verantwortung der Tiroler Landesgesetzgebung die Rechte der Tiroler Gemeinden nach den im B-<br />

VG festgelegten Grundsätzen zu regeln.<br />

Die Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) in der aktuell gültigen Fassung regelt folgende Bereiche:<br />

4 <br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

1. Abschnitt: Die Gemeinden und ihre Aufgaben<br />

o Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Gemeinden, Bestand<br />

o Vereinigung von Gemeinden, Teilung, Aufteilung und Errichtung einer Gemeinde,<br />

Grenzänderungen von Gemeinden, Gemeinsame Bestimmungen für Gebietsänderungen,<br />

Grenzstreitigkeiten von Gemeinden<br />

o Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Bezeichnung als Stadt- oder<br />

Marktgemeinde<br />

o Gemeindewappen, Gemeindefarben, Gemeindesiegel<br />

o Gemeindebewohner, Gemeindebürger, Ehrungen<br />

o Wirkungsbereiche: Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Besorgung des eigenen<br />

Wirkungsbereichs der Gemeinde, Ortspolizeiliche Verordnungen, Übertragung<br />

einzelner Angelegenheiten, Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde<br />

2. Abschnitt: Gemeindeorgane (Organe, Zusammensetzung, Aufgaben)<br />

3. Abschnitt: Volksbefragung, Gemeindeversammlung, Petitionen<br />

4. Abschnitt: Gemeindewirtschaft<br />

5. Abschnitt: Gemeindehaushalt<br />

6. Abschnitt: Gemeindeaufsicht<br />

7. Abschnitt: Gemeindeverbände<br />

1.2. Haushalts- und Rechungswesen der Tiroler Gemeinden<br />

Gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG sind die Gemeinden dazu ermächtigt ihren Haushalt selbstständig zu<br />

führen, somit zählt die Führung des Gemeindehaushaltes zu den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs.<br />

Allerdings ermächtigt das F-VG 1948 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen<br />

mit dem Rechnungshof, Form und Gliederung der Voranschläge der Gemeinden, Länder<br />

und Gemeindeverbände insofern zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist.<br />

Durch die Erlassung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) hat das Bundesministerium<br />

davon Gebrauch gemacht. 5<br />

4<br />

vgl. TGO 2001<br />

5<br />

vgl. Promberger et al. 2005, S. 55<br />

Seite 2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!