Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc
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Kommunale Selbstverwaltung in Tirol<br />
Soweit im B-VG nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, liegt es in der<br />
Verantwortung der Tiroler Landesgesetzgebung die Rechte der Tiroler Gemeinden nach den im B-<br />
VG festgelegten Grundsätzen zu regeln.<br />
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) in der aktuell gültigen Fassung regelt folgende Bereiche:<br />
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1. Abschnitt: Die Gemeinden und ihre Aufgaben<br />
o Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Gemeinden, Bestand<br />
o Vereinigung von Gemeinden, Teilung, Aufteilung und Errichtung einer Gemeinde,<br />
Grenzänderungen von Gemeinden, Gemeinsame Bestimmungen für Gebietsänderungen,<br />
Grenzstreitigkeiten von Gemeinden<br />
o Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Bezeichnung als Stadt- oder<br />
Marktgemeinde<br />
o Gemeindewappen, Gemeindefarben, Gemeindesiegel<br />
o Gemeindebewohner, Gemeindebürger, Ehrungen<br />
o Wirkungsbereiche: Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Besorgung des eigenen<br />
Wirkungsbereichs der Gemeinde, Ortspolizeiliche Verordnungen, Übertragung<br />
einzelner Angelegenheiten, Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde<br />
2. Abschnitt: Gemeindeorgane (Organe, Zusammensetzung, Aufgaben)<br />
3. Abschnitt: Volksbefragung, Gemeindeversammlung, Petitionen<br />
4. Abschnitt: Gemeindewirtschaft<br />
5. Abschnitt: Gemeindehaushalt<br />
6. Abschnitt: Gemeindeaufsicht<br />
7. Abschnitt: Gemeindeverbände<br />
1.2. Haushalts- und Rechungswesen der Tiroler Gemeinden<br />
Gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG sind die Gemeinden dazu ermächtigt ihren Haushalt selbstständig zu<br />
führen, somit zählt die Führung des Gemeindehaushaltes zu den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs.<br />
Allerdings ermächtigt das F-VG 1948 das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen<br />
mit dem Rechnungshof, Form und Gliederung der Voranschläge der Gemeinden, Länder<br />
und Gemeindeverbände insofern zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist.<br />
Durch die Erlassung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) hat das Bundesministerium<br />
davon Gebrauch gemacht. 5<br />
4<br />
vgl. TGO 2001<br />
5<br />
vgl. Promberger et al. 2005, S. 55<br />
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