19.11.2013 Aufrufe

Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Finanzierung der Gemeinden<br />

2. Finanzierung der Gemeinden<br />

2.1. Finanzverfassung und Finanzausgleichsgesetz<br />

Die gesetzliche Basis für die Finanzierung der Gemeinden stellen das Finanzverfassungsgesetz<br />

1948 (F-VG) und das Finanzausgleichsgesetz (FAG), welches die Details des Finanzausgleichs<br />

festlegt, dar. 9<br />

Diese beiden Gesetze bilden wichtige Grundlagen für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und<br />

regeln die Finanzen der Gebietskörperschaften: 10<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

durch die Verteilung der Abgabenhoheit, die ihnen das Recht gibt, Gesetze zur Regelung<br />

eigener Abgaben zu beschließen und einzuheben,<br />

durch die Verteilung der Ertragshoheit, die ihnen das Recht gibt, im Rahmen des Steuerverbundes<br />

über einen Steuerertrag autonom zu verfügen,<br />

durch Festlegen verschiedener Transferzahlungen, wie beispielsweise Vorwegabzüge,<br />

Zuweisungen, Umlagen sowie<br />

durch besondere Regelungen bezüglich der Kostentragung.<br />

Im weiteren Verlauf werden, das F-VG und das FAG näher beleuchtet und es wird auf die Bedeutung<br />

der Gesetze auf die Gemeinden eingegangen.<br />

Das F-VG 1948 enthält die Grundlagen sowie dauerhafte Vorschriften und gliedert sich in folgende<br />

sechs Abschnitte: 11<br />

Abschnitt I: Finanzausgleich (§§ 2 bis 4)<br />

Abschnitt II: Abgabewesen (§§ 5 bis 11)<br />

Abschnitt III: Finanzleistungen und Zuschüsse (§ 12 und 13)<br />

Abschnitt IV: Kreditwesen (§ 14 und 15)<br />

Abschnitt V: Haushaltsrecht und Finanzstatistik (§ 16)<br />

Abschnitt VI: Fristenlauf, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 17)<br />

Der Finanzausgleich stützt sich zum einen auf den Grundsatz der eigenen Kostentragung und zum<br />

anderen auf das Sachlichkeitsgebot. An dieser Stelle wird näher auf diese beiden Grundsätze eingegangen.<br />

9<br />

vgl. Adensamer & Höferl 2004, S. 3<br />

10<br />

vgl. Bauer & Thöni 2005, S. 16f<br />

11<br />

vgl. Promberger et al. 2005, S. 40f<br />

Seite 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!