Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc
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Kommunale Selbstverwaltung in Tirol<br />
1. Kommunale Selbstverwaltung in Tirol<br />
Das Bundesland Tirol mit einer Größe von 12.640 km² und seinen 279 Gemeinden 1 , zählt im Jahr<br />
2009 insgesamt 706.873 Einwohner (Hauptwohnsitze). 2<br />
Die nachfolgende Arbeit soll dem Leser einen Überblick über die finanzielle Lage der Tiroler Gemeinden<br />
liefern sowie einen Einblick in die Vielfalt der kommunalen Leistungen gewähren. Dazu<br />
wird zunächst auf Finanzierung der Gemeinden gemäß dem FAG 2008 eingegangen. Anschließend<br />
wird durch das Beispiel einer kommunalen Haushaltsanalyse der Gemeinden des Ötztals<br />
versucht die Lage der Gemeinden anhand ausgewählter Kennzahlen darzustellen. Die Vielfalt der<br />
kommunalen Leistungen lässt sich aus der kommunalen Haushaltsgliederung ableiten.<br />
Diese Vielfalt gepaart mit dem finanziellen Druck, mit welchem die Gemeinden zu kämpfen haben,<br />
zwingen die Gemeinden zur Zusammenarbeit. Aus diesem Grund werden in dieser Arbeit auch<br />
Möglichkeiten zur gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit aufgezeigt. Dabei soll die GemNova<br />
DienstleistungsGmbH als Praxisbeispiel dienen, um zu zeigen, welche Potentiale durch eine Zusammenarbeit<br />
geschaffen werden können.<br />
1.1. Rechtliche Grundlagen der Tiroler Gemeinden<br />
Die rechtlichen Grundlagen der Gemeinden basieren auf gesetzlichen Regelungen auf Bundesund<br />
Landesebene.<br />
Auf Bundesebene sind die Grundvoraussetzungen der Gemeinden im Bundes-Verfassungsgesetz<br />
(B-VG) in den Artikeln 115 bis 120 geregelt: 3<br />
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Art. 115: Kompetenzen zur Regelung der Gemeindeorganisation, Interessensvertretung<br />
Art. 116: Gliederung der Länder in Gemeinden, wobei jede Gemeinde als Gebietskörperschaft<br />
mit Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel zu sehen ist; Gemeinden<br />
können als Wirtschaftskörper fungieren (sie können innerhalb der rechtlichen Schranken<br />
der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art besitzen, erwerben und<br />
darüber verfügen)<br />
Art. 116a: Erlaubnis der Gemeinden innerhalb des eigenen Wirkungsbereichs einzelne<br />
Aufgaben durch Bildung eines Gemeindeverbandes zu erbringen<br />
Art: 117: Regelung der Organe, die innerhalb einer Gemeinde mindestens vorhanden sein<br />
müssen (Bürgermeister, Gemeinderat und Gemeindevorstand)<br />
Art. 118 & 119: Regelung des eigenen sowie des übertragenen Wirkungsbereichs<br />
Art. 119: Regelung über das Aufsichtsrecht über die Gemeinden<br />
1<br />
vgl. Amt der Tiroler Landesregierung. Abteilung Raumordnung - Statistik 2009, S. 14<br />
2<br />
vgl. Amt der Tiroler Landesregierung. Abteilung Raumordnung - Statistik <strong>2010</strong>, S. 81<br />
3<br />
vgl. Art. 115-119 B-VG<br />
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