Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc
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Aufgaben der Gemeinden<br />
4. Aufgaben der Gemeinden<br />
Zu den kommunalen Aufgaben zählen Aufgaben des eigenen sowie des übertragenen Wirkungsbereichs.<br />
Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs sind gemäß Art. 118 B-VG unter anderen die<br />
Bestellung der Gemeindeorgane, örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei, Verwaltung<br />
der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei und die örtliche Gesundheitspolizei.<br />
133<br />
Darüber hinaus können gemäß Art 116 Abs. 2 B-VG die Gemeinden als selbständiger Wirtschaftskörper<br />
innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art<br />
besitzen, erwerben und darüber verfügen. Darüber hinaus können sie wirtschaftliche Unternehmungen<br />
betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig führen und<br />
Abgaben ausschreiben. 134<br />
Zusätzlich zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden gehören Aufgaben des übertragenen<br />
Wirkungsbereichs zum Leistungsspektrum der österreichischen Kommunen. Hier erfüllt die Gemeinde<br />
Aufgaben auf Anweisung und im Auftrag der Länder oder des Bundes. Für die Erfüllung<br />
der Aufgaben ist der jeweilige Bürgermeister verantwortlich, der in diesem Zusammenhang weisungsgebunden<br />
ist. Für die Finanzierung dieser Aufgaben sind ebenfalls die Gemeinden verantwortlich.<br />
Zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gehören beispielsweise die Führung<br />
der Staatsbürgerschaftsevidenz und des Melderegisters. 135<br />
Somit sind die Aufgaben der Kommunen vielschichtig und reichen von der Errichtung und Instandhaltung<br />
der Kindergärten und Schulen, über Raumordnung und Winterdienst bis hin zur Instandhaltung<br />
von Friedhöfen und Infrastruktureinrichtungen, wie Freibäder. 136<br />
Das Spektrum der kommunalen Leistungen wird in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Es ist<br />
ersichtlich, dass ein Großteil der kommunalen Leistungen aus der Haushaltsgliederung abgeleitet<br />
werden kann.<br />
133<br />
vgl. Art. 118 Abs. 3 B-VG<br />
134<br />
vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG<br />
135<br />
vgl. Österreichischer Städtebund 2004, S. 4f<br />
136<br />
vgl. Österreichischer Gemeindebund <strong>2010</strong>, S. 1ff<br />
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