Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc
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Finanzierung der Gemeinden<br />
Werbeabgabe<br />
Seit dem FAG 2001 ist die Werbeabgabe in den gemeinschaftlichen Bundesabgaben enthalten<br />
und ersetzt die Ankündigungs- und Anzeigeabgaben. Die Werbeabgabe wird vom Finanzamt vom<br />
werbetreibenden Unternehmer eingehoben. Für administrative Zwecke behält der Bund 4 % des<br />
Aufkommens, der Rest wird auf Länder und Gemeinden aufgeteilt. 52<br />
40 % der Einnahmen aus der Werbeabgabe werden auf die Gemeinden gemäß der Volkszahl aufgeteilt,<br />
die restlichen 60 % werden als Gemeinde-Werbesteuernausgleich an die Gemeinden nach<br />
Aufkommen verteilt, wobei die Gemeinden in Tirol davon 1,077 % erhalten. 53<br />
Der Spitzenwert, den eine Gemeinde dabei erzielt liegt bei EUR 210 pro Einwohner und beträgt 23<br />
% der gesamten Ertragsanteile dieser Gemeinde. 54<br />
Abbildung 6 veranschaulicht die Verteilung der Werbeabgabe gemäß FAG 2008.<br />
Bund Länder Gemeinden<br />
Werbeabgabe<br />
4,000 % 9,083 % 86,917 %<br />
Abbildung 6 Verteilung Werbeabgabe 55<br />
2.4. Ausschließliche Gemeindeabgaben<br />
Die Gemeindeabgaben werden in drei Kategorien unterteilt. Zum einen die allgemeinen Abgaben<br />
(Steuern), denen keine direkten Gegenleistungen gegenüberstehen, die allen auferlegt werden und<br />
bei denen ein Besteuerungsgegenstand gegeben ist. Zum anderen spezielle Abgaben (Gebühren),<br />
die an eine direkte Gegenleistung anknüpfen. Die dritte Kategorie beinhaltet Beiträge, die dadurch<br />
begründet sind, dass durch Gemeindeanlagen für gewisse Gruppen von Grundstücken und Gebäuden<br />
Vorteile entstehen. 56<br />
52<br />
vgl. Promberger et al. 2005, S. 49<br />
53<br />
vgl. § 9 Abs. 7 Z 3 FAG 2008<br />
54<br />
vgl. Hüttner et al. 2008a, S. 151<br />
55<br />
vgl. § 9 Abs. 1 FAG 2008, eigene Darstellung<br />
56<br />
vgl. Hüttner et al. 2008b, S. 50<br />
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