Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc
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Finanzierung der Gemeinden<br />
So umfasst die Kapitalverkehrssteuer die Gesellschaftssteuer und die Wertpapiersteuer, eine<br />
Börsenumsatzsteuer wird nicht mehr erhoben. Die Weinsteuer wurde im Jahr 1995 außer Hebung<br />
gesetzt, seit dem FAG 2005 werden über die Aufteilung von Resteingängen bezüglich dieser Steuer<br />
keine Regelungen mehr getroffen. Die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe<br />
sind im Bundesvoranschlag unter 'Energieabgabe' zu finden. Die Zwischenerzeugersteuer<br />
ist im Schaumweingesetz geregelt und wird im Bundeshaushalt gemeinsam mit der<br />
Schaumweinsteuer verrechnet, auch bei der Abgabenteilung findet keine Unterscheidung statt. Die<br />
Schaumweinsteuer wurde allerdings mit der Steuerreform 2005 abgeschafft, somit wird bei der<br />
Verteilung der Abgaben ein Steuersatz von Null festgelegt. Die Kraftfahrzeugsteuer ist im Bundesvoranschlag<br />
2008 in einen zweckgebundenen und einen nicht zweckgebunden Teil aufgeteilt.<br />
Bei der Aufteilung der Abgabenerträge wird allerdings auf diese Unterscheidung verzichtet. 26<br />
2.3. Verteilung der Abgabenerträge<br />
Gemäß § 6 F-VG kommen den Gemeinden folgende Abgabenerträge zu: 27<br />
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Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundes- und Landesabgaben,<br />
ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag gänzlich den Gemeinden zufließt,<br />
Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes bzw. der Länder und aus Zuschlägen<br />
der nachgeordneten Gebietskörperschaften bestehen,<br />
gleichartige Abgaben vom selben Besteuerungsgegenstand.<br />
2.3.1. Vertikaler Finanzausgleich<br />
Vor einer Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, werden gemäß § 8 Abs. 2 folgende<br />
Beträge abgezogen: 28<br />
bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die<br />
Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes,<br />
BGBl. Nr. 746/1996,<br />
bei der Umsatzsteuer für Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in<br />
Höhe von EUR 7.250.000 jährlich,<br />
bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß §<br />
447a Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag sowie<br />
bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von EUR 14.500.000 jährlich.<br />
26<br />
vgl. Hüttner et al. 2008a, S. 107f<br />
27<br />
vgl. Neuhofer 1998, S. 437<br />
28<br />
vgl. § 8 Abs. 2 FAG 2008<br />
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