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Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

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Finanzierung der Gemeinden<br />

So umfasst die Kapitalverkehrssteuer die Gesellschaftssteuer und die Wertpapiersteuer, eine<br />

Börsenumsatzsteuer wird nicht mehr erhoben. Die Weinsteuer wurde im Jahr 1995 außer Hebung<br />

gesetzt, seit dem FAG 2005 werden über die Aufteilung von Resteingängen bezüglich dieser Steuer<br />

keine Regelungen mehr getroffen. Die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe<br />

sind im Bundesvoranschlag unter 'Energieabgabe' zu finden. Die Zwischenerzeugersteuer<br />

ist im Schaumweingesetz geregelt und wird im Bundeshaushalt gemeinsam mit der<br />

Schaumweinsteuer verrechnet, auch bei der Abgabenteilung findet keine Unterscheidung statt. Die<br />

Schaumweinsteuer wurde allerdings mit der Steuerreform 2005 abgeschafft, somit wird bei der<br />

Verteilung der Abgaben ein Steuersatz von Null festgelegt. Die Kraftfahrzeugsteuer ist im Bundesvoranschlag<br />

2008 in einen zweckgebundenen und einen nicht zweckgebunden Teil aufgeteilt.<br />

Bei der Aufteilung der Abgabenerträge wird allerdings auf diese Unterscheidung verzichtet. 26<br />

2.3. Verteilung der Abgabenerträge<br />

Gemäß § 6 F-VG kommen den Gemeinden folgende Abgabenerträge zu: 27<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundes- und Landesabgaben,<br />

ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag gänzlich den Gemeinden zufließt,<br />

Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes bzw. der Länder und aus Zuschlägen<br />

der nachgeordneten Gebietskörperschaften bestehen,<br />

gleichartige Abgaben vom selben Besteuerungsgegenstand.<br />

2.3.1. Vertikaler Finanzausgleich<br />

Vor einer Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, werden gemäß § 8 Abs. 2 folgende<br />

Beträge abgezogen: 28<br />

bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die<br />

Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes,<br />

BGBl. Nr. 746/1996,<br />

bei der Umsatzsteuer für Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in<br />

Höhe von EUR 7.250.000 jährlich,<br />

bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß §<br />

447a Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag sowie<br />

bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von EUR 14.500.000 jährlich.<br />

26<br />

vgl. Hüttner et al. 2008a, S. 107f<br />

27<br />

vgl. Neuhofer 1998, S. 437<br />

28<br />

vgl. § 8 Abs. 2 FAG 2008<br />

Seite 9

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