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Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc

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Finanzierung der Gemeinden<br />

2.3.2. Horizontaler Finanzausgleich – Länderweise Unterverteilung<br />

Die Anteile der vertikalen Verteilung werden nun, nach den verschiedenen Vorwegabzügen, auf die<br />

Gemeinden der Länder verteilt und so genannte 'Ländertöpfe' gebildet. Seit dem FAG 2005 erfolgt<br />

diese Verteilung mittels Gesamtschlüssel. Einzige Ausnahme stellen die Anteile zum Getränkesteuerausgleich<br />

dar. Diese sind somit weiterhin an das Umsatzsteueraufkommen gekoppelt. 33<br />

Vorwegabzüge gemäß § 9 Abs. 3 FAG 2008 sind vor der länderweisen Verteilung von den Anteilen<br />

der Länder, mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages, für die teilweise<br />

Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union abzuziehen. Diese<br />

umfassen 16,835 % der Summe aus den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln<br />

sowie den Betrag von EUR 853.748.000, der ab dem Jahr 2009 jährlich<br />

um 3 % gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist. Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen<br />

Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile, jedoch ohne den Ausgleich<br />

für die Abschaffung der Selbstträgerschaft gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz FAG 2008, zu erfolgen. 34<br />

Weitere Vorwegabzüge betreffen die Ertragsanteile der Gemeinden für die Finanzierung der Krankenanstalten<br />

und Abzüge für die Siedlungswasserwirtschaft. 35<br />

Länder<br />

Gemeinden<br />

Volkszahl<br />

abgestufte<br />

Bevölkerungszahl<br />

Fixschlüssel<br />

70,935 % 16,043 %<br />

-% 59,357 %<br />

29,065 % 24,600 %<br />

Abbildung 5 Horizontaler Verteilungsschlüssel 36<br />

Abbildung 5 zeigt den horizontalen Verteilungsschlüssel gemäß FAG 2008 inklusive 1,888 % des<br />

Umsatzsteueraufkommens für den Getränkesteuerausgleich. 37<br />

33<br />

vgl. Pilz 2008a, S. 382f<br />

34<br />

vgl. § 9 Abs. 3 FAG 2008<br />

35<br />

vgl. § 9 Abs. 4 ff FAG 2008<br />

36<br />

vgl. § 24 Abs. 5 Z 2 FAG 2008, eigene Darstellung<br />

37<br />

vgl. § 9 Abs. 7 Z 5 lit.b<br />

Seite 12

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