Working Paper 2010 - Kommunales Haushaltsmanagement - eDoc
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Finanzierung der Gemeinden<br />
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1997 gelegen ist, wird statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis<br />
1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der<br />
Gemeinde herangezogen.<br />
Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge<br />
der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis<br />
1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis<br />
der Volkszahl verteilt.<br />
Jede Gemeinde erhält einen Ausgleichs-Vorausanteil gemäß § 11 Abs. 5 FAG 2008. Ab<br />
dem Jahr 2011 erhalten Gemeinden einen weiteren Ausgleichs-Vorausanteil gemäß § 11<br />
Abs. 6 FAG 2008. Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern erhalten einen weiteren<br />
Ausgleichs-Vorausanteil gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2008.<br />
Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf alle<br />
Gemeinden des Landes zu verteilen.<br />
Gemeindebedarfszuweisungen<br />
Gemeindebedarfszuweisungsmittel werden für folgende Möglichkeiten gewährt: 42<br />
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zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts<br />
zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse<br />
zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Verteilung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen<br />
Bundesabgaben sowie Schlüsselzuweisungen ergeben<br />
Bedarfszuweisungen werden vor allem für Schulen, Kindergärten, Wasserversorgung, Katastrophenschäden,<br />
Friedhöfe, Straßen, Wildbach- und Lawinenverbauung oder Altersheime gewährt. 43<br />
Finanzzuweisungen gemäß § 21 FAG 2008<br />
Diese Finanzzuweisungen werden zur Stärkung der Finanzkraft gewährt. Als Basis für die Berechnung<br />
von Finanzzuweisungen dienen die ungekürzten Ertragsanteile. Für das Jahr 2008 ergeben<br />
sich Finanzzuweisungen in der Höhe von EUR 101,874 Mio. In den folgenden Jahren: 44<br />
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1,24 % der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden mit Ausnahme des Ausgleichs für<br />
die Abschaffung der Selbstträgerschaft sowie<br />
EUR 9,07 Mio. in den Jahren 2009 und <strong>2010</strong> und EUR 11,07 Mio. in den Jahren 2011 bis<br />
2013.<br />
Der so errechnete Betrag wird um EUR 3,98 Mio., ab 2011 EUR 15,98 Mio., gekürzt, da für diese<br />
Beträge gemäß § 21 Abs. 8 und Abs. 11 FAG 2008 eine gesonderte Verwendung vorgesehen ist.<br />
42<br />
vgl. Hüttner et al. 2008b, S. 49<br />
43<br />
vgl. Promberger et al. 2005, S. 47<br />
44<br />
vgl. § 21 FAG 2008<br />
Seite 14